Neuregelung für Berufsgeheimnisträger: Geheimnisschutz bei Mitwirkung Dritter

Das Bundesjustizministerium arbeitet an der Neuregelung des Schutzes von Privatgeheimnissen (§ 203 StGB). Damit soll auf die veränderte Arbeitswirklichkeit der Berufsgeheimnisträger reagiert werden. Für viele Berufsgruppen bleiben aber noch Fragen offen.

Gesetzeslage an Arbeitsrealität der Berufsgeheimnisträger anpassen

Kernanliegen des Entwurfs des Bundesjustizministeriums ist die Änderung der Strafbewehrung des § 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) hinsichtlich einer Einbeziehung externer Dritter durch Berufsgeheimnisträger. Die aktuelle Fassung der Norm wird der Arbeitsrealität von bspw. Rechtsanwälten nur schwer gerecht.

Ziel ist es unter anderem, die Verschwiegenheitspflicht im Bereich des Non-legal Outsourcing neu zu regeln. Relevant wird dies bspw. bei Einrichtung, Betrieb und Wartung der Kanzlei-IT durch externe Dienstleister. Die meisten Berufsgeheimnisträger dürften aktuell auf die Dienstleistungen Dritter zurückgreifen, um ihre Arbeit überhaupt anbieten und durchführen zu können. So sieht der Entwurf u.a. vor, dass ein Rechtsanwalt nicht mehr für jedes Hinzuziehen Dritter zur Bewältigung der Mandatstätigkeit eine mutmaßliche oder tatsächliche Einwilligung einholen muss. Dies würde durch die generellen Mandatsbedingungen und die gesetzliche Neuregelung gedeckt, um der faktisch vorherrschenden Arbeitsteilung Rechnung zu tragen.

In einer Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins (DAV) weißt selbiger auf noch kritische Punkte des Entwurfs hin.

Genauere Definitionen für mehr Rechtssicherheit

Der Begriff des „Offenbarens“ ist ein solcher Punkt. Es ist umstritten, was genau darunter zu verstehen ist und insbesondere, ob ein Empfänger tatsächlich Kenntnis von einem Geheimnis erlangen muss oder die Möglichkeit hierzu ausreichen soll. Wäre Letzteres der Fall, dürften z.B. Cloud-Lösungen generell problematisch bis unmöglich sein. Der Berufsgeheimnisträger müsste dafür Sorge tragen, dass sein Dienstleister wiederum keine externen Dienstleister hinzuzieht – wenn nicht schon das Outsourcing in eine Cloud unzulässig ist.

Zudem sieht der Entwurf vor, dass die Offenbarung gegenüber beteiligten Dritten „erforderlich“ gewesen sein muss. Wann aber ist eine solche Offenbarung erforderlich und wer legt das fest? Sollten die Beurteilung ausschließlich den Gerichten obliegen, würden sich Berufsgeheimnisträger einer nicht unerheblichen Rechtsunsicherheit aussetzen. Ihnen bliebe entweder auf externe Dritte zu verzichten, eine heutzutage kaum realistische Vorstellung. Oder aber sie müssten das entsprechende Risiko eingehen. Der DAV fordert deshalb den Berufsgeheimnisträgern ein Ermessen einzuräumen, ähnlich wie es bei bestimmten Entscheidungen der Verwaltung im Bereich des Verwaltungsrechts und der –gerichtsbarkeit anerkanntermaßen zusteht. Der Berufsgeheimnisträger würde dann quasi auf nicht-inhaltliche Ermessensfehler hin überprüft, wie z.B. Offenbarungen, die der vernünftige, durchschnittliche Berufsgeheimnisträger nicht gemacht hätte.

Ob sich an dem Entwurf noch etwas ändert muss abgewartet werden.