Jahresrückblick Gewerblicher Rechtsschutz 2014: Was wichtig war

Auch im Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes hat sich 2014 einiges getan und wurden Urteile gefällt, die man beachten sollte. so z.B. im Bereich selektiver Vertriebsformen im Online-Handel, die einige Gerichte als rechtswidrig eingestuft haben. Insbesondere für Unternehmen und Ärzte hat der BGH zwei interessante Urteile gefällt: es gibt keinen Anspruch auf die Herausgabe von Anmeldedaten oder die Löschung richtiger Angaben in Bewertungsportalen.

Wer Händlern den Verkauf über Online-Plattformen Dritter verbieten will handelt rechtswidrig

2014 haben einige Unternehmen autorisierten Vertragshändlern den Vertrieb ihrer Produkte über Online-Plattformen vorgegeben. Speziell der Verkauf über Drittplattformen, wie bspw. Ebay oder Amazon, wurden von den Unternehmen verboten. Diese Praxis wurde sowohl vom OLG Schleswig-Holstein, als auch vom LG Frankfurt/M. als rechtswidrig eingestuft.

Zugang zum E-Commerce verhindert

Durch diese Vorgaben haben die Unternehmen den Vertragshändlern den Zugang zum E-Commerce de facto komplett verwehrt. Auch die Position im Wettbewerb mit anderen Konkurrenten, die nicht einem solchen Verbot unterlagen, wurde so unmöglich gemacht. Die Vertragshändler konnten nicht in Konkurrenz zu anderen treten.

 

Keine Auskunft über Urheberschaft falscher Bewertungen, keine Löschung richtiger Tatsachen von öffentlichem Interesse

Der Bundesgerichtshof hat in diesem Jahr zwei Entscheidungen getroffen, die insbesondere für Unternehmen und niedergelassene Ärzte von Bedeutung sind.

Der Trend, die Leistungen von Unternehmen, Ärzten und anderen im Internet zu bewerten, ist ungebrochen. Es gibt Bewertungsportale für fast alles. Positive Bewertungen sind dem Geschäft durchaus zuträglich, negative sorgen nicht selten für juristische Auseinandersetzungen. Hierzu hat der BGH zwei wichtige Entscheidungen getroffen.

Falsche Angaben löschen, aber Urheber nicht nennen

Zum einen hat der BGH entschieden, dass bei falschen Tatsachenbehauptungen in einem Bewertungsportal durchaus ein Anspruch auf Löschung und Unterlassung weiterer Veröffentlichungen besteht. Allerdings hat der Betroffene keinen Anspruch gegenüber dem Betreiber des Bewertungsportals zur Herausgabe der Anmeldedaten, um den Urheber der falschen Tatsachenbehauptungen in Erfahrung bringen zu können.

Wahre Tatsachen nicht löschen, wenn daran berechtigtes Interesse besteht

Bei Daten, die wahren Tatsachen entsprechen, der Sozialsphäre – und nicht etwa der Privat- oder Intimsphäre – des Betroffenen entstammen und an denen zugleich ein berechtigtes öffentliches Interesse besteht, existiert kein Löschungsanspruch. Hier überwiegt beispielsweise das Informationsinteresse potentieller Kunden, Patienten usw. dem Recht des Betroffenen, „Herr seiner Daten“ zu sein und eine Löschung durchzusetzen.

 

Persönliche Haftung reduziert

Der Bundesgerichtshof fällte 2014 ein weiteres Urteil, dass gerade Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstände einer Aktiengesellschaft interessieren wird. Der BGH schränkte die persönliche Haftung bei Wettbewerbsverstößen im Unternehmen ein. Damit kippte der BGH seine eigene Rechtsprechung, die er seit 1985 vertrat. Ein Geschäftsführer oder Vorstand kann nun nicht mehr schon aufgrund seiner generellen Verantwortung für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb persönlich haftbar gemacht werden, wenn durch das Unternehmen wettbewerbswidrige Handlungen begangen werden. Eine persönliche Haftung besteht dann, wenn der Geschäftsführer oder Vorstand an solchen Handlungen selber beteiligt gewesen ist oder sich eine Pflicht zum Unterbinden dieser Handlungen anderweitig ergibt, z.B. aus der Stellung als Compliance-Beauftragter.