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Kleine und mittlere Unternehmen in der Lieferkette (LkSG)

Im Zusammenhang mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine Handreichung mit den aus seiner Sicht wichtigsten Fragen und Antworten für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zur „Zusammenarbeit in der Lieferkette zwischen verpflichteten Unternehmen und ihren Zulieferern“ veröffentlicht. Dies soll den Zulieferern, die selbst nicht durch das LkSG verpflichtet sind, einen Leitfaden an die Hand geben, wie sie mit Forderungen von großen Kunden, die selbst durch das LkSG verpflichtet sind, am besten umgehen.

Keine gesetzlichen Pflichten der KMU aus LkSG

Das BAFA stellt sogleich klar, was der Zulieferer – zumindest nach dem Gesetz – nicht zu leisten hat: Er muss keine eigene Risikoanalyse durchführen, keine Präventions- und Abhilfemaßnahmen prüfen, kein eigenes Beschwerdeverfahren einrichten und keine Berichte an die BAFA übermitteln.

Beanspruchung der KMU durch Vertragspartner

Sodann gibt das BAFA allerdings zu, dass die verpflichteten Unternehmen ihre eigenen Sorgfaltspflichten nur mithilfe ihrer Zulieferer erfüllen können – dies liegt in der Natur der Sache, da es um die Einhaltung von menschenrechtlichen und umweltbezogenen Standards in der Lieferkette geht. Nun möchte das BAFA kleine und mittlere Unternehmen vor übergriffigen Kunden warnen, die von ihren Zulieferern wahllos Informationen anfordern oder gar versuchen, ihren eigenen LkSG-Pflichten dadurch zu entgehen, dass sie diese auf ihre Zulieferer abwälzen.

Abwehr von pauschaler und überfordernder Inanspruchnahme

So rät das BAFA den KMU, bei der Anforderung von Daten durch den Kunden auf die Begründung zu achten – nämlich die, dass eine Risikoanalyse durchgeführt wurde und sich daraus gewisse Fragen an den Zulieferer ergeben – und diese gegebenenfalls einzufordern. Außerdem ermahnt das BAFA die KMU, ihren Kunden keine Geschäftsgeheimnisse preiszugeben, was im Grunde selbstverständlich ist.

Zulieferer sollten einem verpflichteten Unternehmen, so rät das BAFA richtigerweise, nicht pauschal die Erfüllung aller Pflichten aus dem LkSG – die diese ohnehin nicht treffen – und die Einhaltung aller LkSG-Standards in ihren Lieferketten gewährleisten. Durch dieses Zusicherungsverlangen, so das BAFA, würde das verpflichtete Unternehmen gegen das LkSG verstoßen.

Verlangt ein Kunde die Beteiligung an Präventionsmaßnahmen, beispielsweise an Schulungen, von seinem Zulieferer, sollte letzterer sich vom Kunden konkret darlegen lassen, welche Risiken durch diese Maßnahme minimiert werden sollen. Erst recht sollte der Zulieferer das Konzept seines Vertragspartners hinterfragen, wenn die Durchführung von Abhilfemaßnahmen, die ihn womöglich überfordern, von ihm verlangt wird.

Strategie und Ausblick für KMU

So recht das BAFA mit seinen Hinweisen hat, zeigt es eine konfrontative Situation zwischen vom LkSG verpflichteten Unternehmen und ihren Zulieferern auf, die zwar entstehen kann, aber nicht muss. Zunächst ist es unwahrscheinlich, dass der modus operandi von großen Unternehmen darin bestehen wird, alle Zulieferer unabhängig vom festgestellten Risiko in derselben Weise in die Pflicht zu nehmen, da das Risikomanagement für die Unternehmen einen großen Aufwand darstellt. So werden sie froh sein, einen Großteil ihrer Zulieferer in die Kategorie „geringes Risiko“ einteilen zu können, was dann ihrerseits weniger Aufwand und weniger „Eingriffe“ in den Geschäftsbereich des Zulieferers bedeutet.

Sodann sind die Zulieferer gut beraten, ihrerseits eine aktive Herangehensweise an die Problematik des LkSG und eine entsprechende Strategie zu entwickeln. Dies hat zwei Gründe:

Erstens bringt es die KMU im „Ranking“ der großen Unternehmen nach oben, wenn sie ihnen eine Kooperation anbieten und ein eigenes Risikomanagement, etwa mit einem eigenen Beschwerde- und Abhilfeverfahren, einrichten. Dies stärkt gleichzeitig ihre Verhandlungsposition gegenüber den großen Kunden im Vergleich zu der Situation, in welcher sie sich den Umgang mit Risiken vom Vertragspartner „diktieren“ lassen.

Zweitens hat die EU-Kommission bereits im Februar 2022 einen Richtlinienvorschlag über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CS3D)) erlassen, welcher in seinem Anwendungsbereich deutlich mehr Unternehmen erfasst als das deutsche LkSG. Betroffen werden Unternehmen schon ab einer Schwelle von 500 Mitarbeitern und einem Nettoumsatz von 150 Mio. € im letzten Geschäftsjahr sein. Darüber hinaus werden Unternehmen, die diese Schwelle zwar nicht erreichen, jedoch in einem risikobehafteten Sektor (etwa der Textil- und Lebensmittelindustrie) mehr als 50 % ihres Nettoumsatzes erzielen, mehr als 250 Mitarbeiter beschäftigen und einen Nettoumsatz von mehr als 40 Mio. € im vergangenen Geschäftsjahr ausweisen, gemäß dem Richtlinienentwurf verpflichtet werden. Hier lohnt sich eine vorausschauende Planung der betroffenen Unternehmen im Hinblick auf die eigenständige Erfüllung von Sorgfaltspflichten. Diesen und den als Zulieferer durch das LkSG betroffenen Unternehmen stehen wir beim Umgang mit den sich hieraus ergebenden Herausforderungen zur Seite.