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OLG Schleswig: Vertriebsverbot über Online-Drittplattformen rechtswidrig

Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig hat es Herstellern untersagt, autorisierten Vertragshändlern den Verkauf der Produkte über Online-Plattformen Dritter zu verbieten. Entsprechende Vertragsklauseln seien wettbewerbswidrig.

Die Beklagte, ein Hersteller von Digitalkameras, hatte es den autorisierten Vertragshändlern vertraglich verboten, ihre Produkte über Online-Plattformen von Drittanbietern, wie z.B. Amazon oder Ebay, zu verkaufen. Lediglich der Verkauf über den herstellereigenen Onlineshop wurde gestattet. Begründet wurde dies mit der Qualitätssicherung und der Notwendigkeit einer fachkundigen Beratung. Die Klägerin, ein autorisierter Vertragshändler, wehrte sich gegen die entsprechende Vertragsklausel und mahnte die Beklagte ab. Die Klausel verstoße gegen Art. 101 Abs. 1 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und § 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Der Zugang zum E-Commerce würde ihr de facto vollständig verwehrt. Das OLG Schleswig gab der Klägerin nun mit Urteil vom 5.6.2014 (Az. 16 U (Kart) 154/13) Recht.

Das OLG folgte der Argumentation der Klägerin. Durch die entsprechende Vertragsklausel sei der Zugang zum E-Commerce verwehrt worden. Zudem sei durch das Vertriebsverbot auf Online-Plattformen der Intrabrand-Wettbewerb in besonderer Weise beeinträchtigt worden. Das Verbot der Nutzung dritter Online-Plattformen verbietet ein Mehr an Handelsmöglichkeiten für die Klägerin. Da es sich bei den Online-Plattformen um Markt- und Handelsplätze handelt, übe die Beklagte eine unzulässige Beschränkung des Marktzugangs aus. Des Weiteren ist es der Klägerin unmöglich, in Konkurrenz mit Händlern zu treten, die gleichartige Produkte über die entsprechenden Online-Plattformen vertreiben können. Laut dem OLG ist der relevante Eingriff in das Marktgeschehen die aus diesen Beschränkungen folgende Reduzierung der erreichbaren Kundenmenge. Sowohl Abmahnung als auch der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der Verwendung einer solchen Klausel aus §§ 33 Abs. 1, Abs. 2 GWB sind zu bejahen.

BGH zur Bildberichterstattung in einer Infobroschüre

Der Bundesgerichtshof (BGH) erlaubt die Veröffentlichung von Bildern mit Mietern in einer Infobroschüre unter bestimmten Umständen.

Mieterinnen klagten gegen Bilder in Infobroschüre

Hintergrund der Klage ist die Veröffentlichung einer Infobroschüre für die Mieter einer Wohnungsbaugenossenschaft (Beklagte). Die drei Klägerinnen waren in dieser Infobroschüre auf einem Bild zu sehen, dass im Zusammenhang mit dem Bericht über ein Mieter-Fest publiziert wurde. Eine Namensnennung der Klägerinnen erfolgte in dieser Publikation nicht. Durch die Veröffentlichung des Bildes in der Infobroschüre sahen sich die drei Klägerinnen in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt und verklagten die Beklagte auf die Zahlung der Abmahnkosten und Zahlung einer Geldentschädigung.

Amtsgericht und Landgericht sahen keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts

Bereits das Amtsgericht (AG) Berlin-Charlottenburg wies die Klage ab (Urteil v. 19.10.2012 – Az. 224 C 184/12), worauf die Klägerinnen in Berufung gingen. Doch auch das Landgericht (LG) Berlin sah im vorliegenden Fall keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts (Urteil v. 26.3.2013 – Az. 27 S 18/12). Das LG Berlin sah auch keine Notwendigkeit einer Einwilligung, da der Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Nr. 3 Kunsturhebergesetz (KUG) sich auch auf „repräsentative Aufnahmen, bei denen einzelne Personen als charakteristisch und beispielhaft für die Ansammlung herausgegriffen worden seien“ erstrecke.

BGH lässt Meinungsäußerung in Form der Infobroschüre überwiegen

Daraufhin zogen die Klägerinnen vor den BGH. Dieser sah vorliegend in dem Foto ein Bildnis aus der Zeitgeschichte nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, für dessen Veröffentlichung ebenfalls keine Einwilligung der betroffenen Person bzw. Personen erforderlich ist. Zudem nahm der BGH eine Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht – vorliegend der Klägerinnen – aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und den Rechten der Medien aus Art. 5 Abs. 1 GG – vorliegend der Beklagten in Form ihrer Publikation – vor. Da das Bild ohne Namensnennung publiziert wurde und in keiner Weise die Ehre der Klägerinnen verletzte, sowie zusätzlich der Adressatenkreis durch die Mieter begrenzt war, gehe das Recht der Medien auf Meinungsäußerung vor. Die Infobroschüre sei durch das Recht auf Meinungsäußerung geschützt, da es sich um eine Berichterstattung über ein lokales Ereignis von gesellschaftlicher Bedeutung handele. Dem entsprechend hat der BGH alle Ansprüche der Klägerinnen zurückgewiesen (Urteil v. 8.4.2014 – Az. VI ZR 197/13). Solche Konstellationen sind auch bei Veranstaltungen im Unternehmen denkbar.

Fehlender Datenschutzhinweis ist Wettbewerbsverstoß

Zu diesem Ergebnis kommt das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg, in einem Urteil eines Berufungsverfahrens (Urteil vom 27.6.2013 – Az. 3 U 26/12 (LG Hamburg)). Damit gewinnt diese Einschätzung, innerhalb der Rechtsprechung, an Gewicht. Das OLG München vertrat im Januar 2012 (Urteil vom 12.1.2012 – Az. 29 U 3926/11 (LG Augsburg)) eine andere Ansicht. Das OLG Karlsruhe vertrat im Mai 2012 (Urteil vom 9.5.2012 – Az. 6 U 38/11 (LG Mannheim)) bereits die Auffassung, zu der das OLG Hamburg nun gelangte.

Kein Datenschutzhinweis bei Registrierung

Verklagt wurde eine Firma, die im Internet Blutzuckermessgeräte vertreibt. Diese wurden u.a. im Internet beworben, wobei die Homepage kein Impressum enthielt. Auf der Homepage wurden potentielle Kunden aufgefordert, sich zu registrieren und so ein Testgerät zu erhalten. Neben dem Impressum fehlten auch Informationen zu der Erhebung und Verwendung der durch die Registrierung erfassten personenbezogenen Daten (Datenschutzhinweis). Die Klägerin verlangte von der Beklagten, die Registrierungsseite nicht mehr ohne diese fehlenden Angaben zu betreiben. Sowohl das LG Hamburg, als auch das OLG Hamburg verurteilten die Beklagte zur Unterlassung.

Beide Instanzen sahen in fehlendem Datenschutzhinweis einen Wettbewerbsverstoß

Beide Gerichte sahen im Fehlen der notwendigen Informationen für Telemediendienste in Bezug auf die Informationen über Erhebung und Verwendung von Daten (Datenschutzhinweis) gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 Telemediengesetz (TMG) einen Verstoß gegen den lauteren Wettbewerb. Das Fehlen der Informationen stelle eine Zuwiderhandlung gegen eine das Marktverhalten regelnde Vorschrift dar. Der Anspruch der Klägerin auf ein Unterlassen der Beklagten resultiere demnach insbesondere aus §§ 3, 4 Nr. 11 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) i.V.m. § 13 Abs. 1 TMG. Neben dem Schutz der personenbezogenen Daten solle § 13 Abs. 1 TMG auch Art. 10 DS-RL 95/46/EG (Datenschutz) umsetzen. Zum Schutz personenbezogener Daten sieht die RL auch die Vereinheitlichung des europäischen Datenschutzniveaus vor, da ein unterschiedliches Niveau auf der europäischen Ebene zu wettbewerblichen Vor- bzw. Nachteilen und Wettbewerbsverfälschungen führen könne (Erwägungsgrund 7 Satz 2). Aufgrund dieser Erwägungen stellt nach Meinung des OLG der § 13 TMG auch eine Vorschrift nach § 4 Nr. 11 UWG dar, die das Marktverhalten regeln und alle Marktteilnehmer durch gleiche Wettbewerbsbedingungen schützen soll. Das Urteil des OLG Hamburg ist noch nicht rechtskräftig.

Gemeinsames Europäisches Kaufrecht (GEK) als EU-weite Alternative zum BGB

Das GEK erleichtert die rechtliche Abwicklung von grenzübergreifenden Kaufverträgen in der EU, wenn es die Vertragsparteien wählen.

Der Rechtsausschuss (JURI) des EU-Parlaments hat den Berichtsentwurf zum Gemeinsamen Europäischen Kaufrecht (GEK), der die Einführung in Form einer Verordnung fordert, angenommen. Das GEK, das sich in wesentlichen Teilen am deutschen Kauf- und Gewährleistungsrecht orientiert, stellt eine attraktive Alternative für eine Vertragsabwicklung innerhalb der EU dar, da so für beide Parteien ein einheitliches Recht zur Anwendung kommt. Das GEK soll vorerst nur auf freiwilliger Basis bei internationalen Kaufverträgen innerhalb der EU und dabei nur bei Fernabsatzverträgen (z.B. Online-Versandhandel) und bei Mischverträgen Anwendung finden. Eine Ausdehnung oder die Einführung einer verbindlichen Gültigkeit des GEK in naher Zukunft ist nicht unwahrscheinlich. Zeitlich tritt das GEK nun die Verhandlungen im Trilog (Rat-Kommission-Parlament) ein und könnte danach verabschiedet werden.