Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass derjenige wettbewerbswidrig handelt, der gesetzlich garantierte Rechte oder Pflichten in der Kommunikation mit dem Kunden als besonderen Service darstellt.
Werbung mit gesetzlichen Mindestvorgaben ist wettbewerbswidrig
Der BGH (Az. I ZR 158/12) sah unter anderem Äußerungen wie „Sollten Sie mit einem kompatiblen Produkt nicht zufrieden sein, haben Sie eine 14-tägige Geld-zurück-Garantie, das Porto der Rücksendung übernehmen wir“ und „Der Versand der Ware erfolgt auf Risiko von (…)“ – womit der Verkäufer gemeint war – als wettbewerbswidrig an. Bei beiden handele es sich um gesetzliche (Mindest-)Vorgaben und nicht um darüber hinausgehende Rechte des Kunden aus dem Vertrag. Die Wettbewerbswidrigkeit solcher Aussagen ergebe sich bereits aus Nr. 10 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), so der BGH.
Eindruck eines besonderen Services für Wettbewerbswidrigkeit ausreichend
Die Richter stellten zudem erneut ausdrücklich klar, dass es nicht auf eine besondere Hervorhebung dieser Äußerungen ankomme. Für eine Wettbewerbswidrigkeit sei ausreichend, wenn bei Kunden der Eindruck entstehe, dass es sich hierbei um besondere Serviceleistungen des Händlers handelt.
Der Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG wurde aufgrund der Umsetzung einer EU-Richtlinie Ende 2008 eingeführt und zählt geschäftliche Handlungen auf, die ohne Rücksicht auf eine Wertung gegenüber Verbrauchern unter allen Umständen als unlauter angesehen werden und daher immer unzulässig sind. Er umfasst 30 Fälle und wird auch als „Black List“ bezeichnet.