Das Landgericht (LG) Bochum hat die verpflichtenden Angaben einer Widerrufsbelehrung nach dem neuen Fernabsatzrecht festgelegt. Damit handelt es sich um eine der ersten Entscheidungen, die das am 13.6.2014 in Kraft getretene Fernabsatzrecht betreffen.
Das LG entschied (Urteil vom 6.8.2014 – Az. I-13 O 102/14), dass in einer Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzgeschäften zwingend eine E-Mail-Adresse, sowie eine Telefon- und Faxnummer des Verkäufers anzugeben sind, sofern diese verfügbar seien. Zudem könne nicht von einer Nichtverfügbarkeit ausgegangen werden, wenn die entsprechenden Nummern oder E-Mail-Adresse nur vorübergehend nicht erreichbar sind. Erst recht seien diese Informationen in einer Widerrufsbelehrung zu nennen, wenn sie im Impressum enthalten sind.
Noch keine einheitliche Linie im Fernabsatzrecht
Es bleibt abzuwarten, ob andere Gerichte, sofern weitere angerufen werden, diese Rechtsfrage genauso beurteilen. Für Unternehmen, die ihre Produkte oder Dienstleistungen online vertreiben, ist es jedenfalls ratsam, alle nach diesem Urteil erforderlichen Angaben in der Widerrufsbelehrung zu machen, um nicht zu riskieren, dass diese unwirksam ist, was weitere rechtliche Nachteile mit sich bringt.