Compliance rückt immer mehr in den Fokus des Gesetzgebers und der Gerichte. Im Jahr 2014 hat sich besonders mit dem „Neubürger-Urteil“ ein beachtenswerter Präzedenzfall ereignet. Auch die weit fortgeschrittenen Pläne für ein Unternehmensstrafrecht sind Teil dieser Entwicklung.
Das Neubürger-Urteil: Darum ist Compliance wichtig!
Im viel beachteten „Neubürger-Urteil“ wurde ein ehemaliges Vorstandsmitglied der Siemens AG zu einer Schadenersatzzahlung von 15 Mio. EUR verurteilt. Die Richter des Landgerichts München I sahen es als erwiesen an, dass der beklagte Ex-Vorstand es versäumt hatte ein funktionierendes Compliance-System zu etablieren und zu kontrollieren. Hierfür wäre er als verantwortliches Vorstandsmitglied zuständig gewesen.
Private Haftung ausgeweitet
Mit diesem Urteil haben die Richter die private Haftung von Unternehmensorganen ausgeweitet. Erstmalig verurteilte ein deutsches Gericht den Vorstand eines deutschen Unternehmens zu einer derart hohen Schadensersatzzahlung. Zudem stellte das Gericht ausdrücklich klar, dass eine Compliance-Pflicht für Unternehmen besteht. Vorstandsmitglieder bzw. Geschäftsführer müssen auch gegenseitig darauf bedacht sein ihre Compliance-Pflicht zu erfüllen, da unter Umständen auch eine Schadensersatzpflicht gegenüber dem Unternehmen entstehen kann, wenn ein Mitglied des Vorstandes bzw. der Geschäftsführung seinen Pflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt.
Keine Alternative bei Gesetzesverstößen
Die Richter stellten außerdem klar, dass ein Unternehmen bei Gesetzesverstößen keine Alternative hat. Die Verantwortlichen müssen Gesetzesverstößen zwingend nachgehen und alles Mögliche unternehmen, um eine Aufklärung und Beendigung zu erreichen.
Unternehmensstrafrecht – ja, nein, vielleicht?
Die Diskussion um ein eigenes Unternehmensstrafrecht wird in Deutschland schon länger geführt. Allerdings wurde die Debatte durch die Vorlage eines Gesetzentwurfes zu einem eigenen Verbandsstrafrecht durch die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen erneut befeuert. Auf diesen Entwurf reagierten der Bundesverband der Unternehmensjuristen (BUJ) und das Deutsche Institut für Compliance e.V. (DICO). Im vergangenen Jahr haben wir uns den drei Vorschlägen gewidmet.
Von Zwangsauflösung bis Ordnungswidrigkeit – Die Vorschläge gehen weit auseinander
Die Vorschläge zu einem eigenen Unternehmensstrafrecht gehen sehr weit auseinander. Während das Land Nordrhein-Westfalen eigenes Verbandsstrafrecht einführen will lehnen diesen Schritt der BUJ und das DICO ab. Der BUJ will an Stelle eines Verbandsstrafrechts das bestehende Ordnungswidrigkeitenrecht anpassen, wobei auch eine Straffreiheit enthalten sein soll, wenn Unternehmen ernsthaft gegen Complianceverstöße vorzugehen.
Das Land NRW will in seinem Verbandsstrafrecht harte Sanktionen verankern, die bis zur Zwangsauflösung des Unternehmens reichen können. Auch der Ausschluss von Subventionen und der Vergabe von öffentlichen Aufträgen, sowie Eintrag in das Bundeszentralregister wurden von der Landesregierung ins Spiel gebracht.
Einen dritten Weg will das DICO gehen. Mit der Vorlage eines Entwurfes zu einem Compliance-Anreiz-Gesetz (CompAG) wird die eigentliche Zielsetzung aller drei Vorschläge in den Fokus gerückt: die Schaffung effektiver und ordnungsgemäßer Compliance-Strukturen in Unternehmen. Um das zu erreichen setzt das DICO auf Anpassungen des Ordnungswidrigkeitenrechts und will ebenfalls auf die Schaffung eines eigenen Unternehmens- bzw. Verbandsstrafrechts verzichten.
Datenschutz im Arbeitsrecht: Das hat sich getan und sollte von der Compliance beachtet werden
2014 hat sich auch im Bereich unserer Spezialfelder einiges getan. Hervorzuheben sind besonders die Auswirkungen der Rechtsprechung zum Datenschutz auf das Arbeitsrecht. Compliance-Abteilungen sollten gerade beim Umgang mit Kündigungen prozessuale Risiken im Blick haben.
Das Risiko eines Beweisverwertungsverbotes
Beweisverwertungsverbote im Prozess sind selten. Wenn höchstrichterlich ein solches Verbot angenommen wird, sollte man daher besonders darauf achten. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat im vergangenen Jahr einen solchen Fall klargestellt. Dem Risiko eines Beweisverwertungsverbotes setzt sich ein Arbeitgeber im Kündigungsprozess aus, wenn für die Kündigung herangezogene Daten unter Verstoß des Datenschutzrechts (Alternative 1) bzw. Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Alternative 2) gewonnen wurden. Im Falle von Alternative 1 kann sich ein Beweisverwertungsverbot „unmittelbar aus § 32 BDSG“ ergeben. Einen solchen Verstoß erblickt das BAG auch bei rein tatsächlichen Handlungen, wie einer Spindkontrolle eines diebstahlverdächtigen Arbeitnehmers ohne dessen Wissen. Dieser Fall lag der Entscheidung des BAG zum Beweisverwertungsverbot zugrunde. Sollte nach der Alternative 2 kein Verstoß gegen das BDSG vorliegen, aber das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen anderweitig verletzt werden, nimmt das Gericht ebenfalls ein Beweisverwertungsverbot an, insbesondere da das erneute Vorbingen der Informationen im Prozess eine fortgesetzte Verletzung des Persönlichkeitsrechtes darstellen würde.