Unternehmen müssen in Mahnungen säumige Verbraucher darauf hinweisen, dass das bestreiten der Forderung einen SCHUFA-Eintrag verhindert. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Ein Mobilfunkunternehmen hatte im Auftrag Mahnungen verschicken lassen, in denen säumigen Kunden mitgeteilt wurde, dass ein SCHUFA-Eintrag erfolge, wenn offene Forderungen nicht binnen gesetzter Frist beglichen würden. Das OLG Düsseldorf und der BGH sahen darin die Gefahr, dass auch Kunden die Forderungen begleichen würden, die aufgrund tatsächlicher oder potenzieller Einwendungen die Zahlungen verweigern wollen. Grund sei das Wissen über die Konsequenzen eines negativen SCHUFA-Eintrags.
Auch das Datenschutzrecht erlaubt die sofortige Übermittlung nicht
Die im vorliegenden Fall beanstandete Ankündigung der Übermittlung personenbezogener Daten an die SCHUFA ist auch nicht durch § 28a Abs. 1 Nr. 4 lit. c BDSG gedeckt. Diese Vorschrift erlaubt die Übermittlung personenbezogener Daten an Auskunfteien, wenn die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich ist und a) der Betroffene nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist, b) zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung mindestens vier Wochen liegen, c) die verantwortliche Stelle den Betroffenen rechtzeitig vor der Übermittlung der Angaben, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat und d) der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat. Alle vier Bedingungen müssen somit gegeben sein.
Für eine rechtskonforme Übermittlung personenbezogener Daten an eine Auskunftei nach dieser Vorschrift ist laut BGH auch Folgendes erforderlich: der Gläubiger darf dem Schuldner nicht verschleiern, dass ein Bestreiten der Forderung durch den Schuldner einen SCHUFA-Eintrag verhindert.
Im vorliegenden Fall war dies den Schuldner aus den Mahnschreiben nicht ersichtlich. Der BGH wertete daher die Androhung des SCHUFA-Eintrags als unangemessene Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher nach § 4 Nr. 1 UWG.