Neue Regeln für alte Elektrogeräte – Pflichten für (Online) Händler ab 2022

Die Recyclingquote von Elektroaltgeräten ist mit 86% (2018) nicht schlecht. Allerdings gelangen nur 43% des Elektroschrotts tatsächlich in die zugehörige Sammlung, gemessen an der durchschnittlich in den drei Vorjahren in Verkehr gebrachten Mengen an Elektro- und Elektronikgeräten. Damit genügt Deutschland nicht der Vorgabe nach Artikel 7 der WEEE-Richtlinie (Richtlinie 2021/19/EU), der seit 2019 eine Mindestsammelquote von 65% vorgibt. Problematisch sind auch Hersteller, die ihren Sitz nicht in Deutschland haben und ihren Verpflichtungen nach dem Elektrogesetz (ElektroG) nicht nachkommen. Es besteht demnach Handlungsbedarf, dem der Gesetzgeber nun durch das erste Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 20. Mai 2021 nachkam. Zur Steigerung der Sammelquote werden die bereits für klassische Elektrogeräte-Händler bestehenden Rücknahmepflichten erheblich erweitert, insbesondere auf Lebensmittel- und Onlinehändler. Hinzu kommen neue Vorgaben für Hersteller sowie Prüfpflichten für Online-Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister. Die Änderungen sollen am 01.01.2022 in Kraft treten, der Handel bekommt eine Übergangsfrist von sechs Monaten.

Rücknahme- und Abholpflichten

Die wohl auffälligste Änderung betrifft die Einbeziehung von Lebensmittelhändlern. Künftig gelten die Rücknahmepflichten für Elektroschrott nach § 17 ElektroG nicht nur für die Vertreiber mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 m², sondern auch für Vertreiber von Lebensmitteln mit einer Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 m². Das setzt allerdings voraus, dass die Lebensmittelhändler mehrmals im Kalenderjahr oder dauerhaft Elektro- und Elektronikgeräte anbieten und auf dem Markt bereitstellen. Auf die meisten großen Supermarkt- und Discounterketten wird dies wohl zutreffen. Auf eine aus den Corona-Beschränkungen bekannte und naheliegende Erweiterung auf alle großen Ladenbetreiber wie z.B. Möbelgeschäfte, Drogerien oder Sportgeschäfte verzichtet der Gesetzgeber bisher – Diskussionen um eine Ungleichbehandlung sind somit vorprogrammiert. Im Fernabsatz gelten für Onlinehändler von Elektro- und Elektronikgeräten alle Lager- und Versandflächen für diese Waren als Gesamtverkaufsfläche. Die Regelung für Lebensmittel-Onlinehändler wird die Sammelquote wohl weniger steigern, diesbezüglich müssen alle Lager- und Versandflächen die Grenze von 800 m² erreichen. Bei Abgabe eines neuen Elektro- oder Elektronikgerätes an einen Endnutzer muss der Vertreiber ein Altgerät des Endnutzers der gleichen Geräteart, das im Wesentlichen die gleichen Funktionen wie das neue Gerät erfüllt, am Ort der Abgabe oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurücknehmen; wer Geräte an den Endkunden ausliefert, muss die Abholung des Altgeräts beim Privathaushalt unentgeltlich ausgestalten und den Endnutzer bei Abschluss des Kaufvertrages über die Rückgabe bzw. Abholung informieren; nach der Absicht des Endnutzers zur Rückgabe eines Altgeräts ist explizit zu fragen! Unabhängig vom Neukauf gilt für Altgeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 cm sind (Smartphones, Rasierer, etc.), dass davon bis zu drei Exemplare pro Geräteart im Einzelhandelsgeschäft oder in unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen sind.Die Pflichten zur unentgeltlichen Abholung und zur Information des Endkunden gelten im Fernabsatz nur für Elektro- und Elektronikgeräte der Kategorien 1, 2 und 4 der Anlage 1 des ElektroG, also hauptsächlich Wärmeüberträger (z.B. Kühlschränke, Wärmepumpen, Klimageräte), Fernsehgeräte, Notebooks und Tablets sowie die typischen Großgeräte wie Waschmaschinen, Trockner, Elektroherde – aber auch Elektrokleinstfahrzeuge und Pedelecs.

Informationspflichten

Wer nach dem oben Gesagten zur Rücknahme von Altgeräten verpflichtet ist, muss ab dem Zeitpunkt des Anbietens (!) von Elektro- oder Elektronikgeräten gegenüber privaten Haushalten erheblichen Informationspflichten nachkommen. So ist über die Pflichten des Endnutzers zur Rückgabe und Entnahmepflicht für Altbatterien und Lampen, die Pflichten der Vertreiber zur unentgeltlichen Rücknahme von Altgeräten, die geschaffenen Möglichkeiten zur Rückgabe von Altgeräten, die Eigenverantwortung der Endnutzer im Hinblick auf das Löschen der personenbezogenen Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten und zu guter Letzt über die Bedeutung des Symbols mit der durchgestrichenen Mülltonne zu informieren. Die Informationspflichten sind durch gut sicht- und lesbare, im unmittelbaren Sichtbereich des Kundenstroms platzierte Schrift- oder Bildtafeln zu erfüllen. Im Online-Handel sind die Informationen gut sichtbar in den verwendeten Darstellungsmedien zu veröffentlichen oder der Warensendung schriftlich beizufügen.

Fazit

Mit der Änderung des ElektroG kommen auf die Händler erhebliche Pflichten zu. Die erweiterte Umsetzungsfrist bis Mitte 2022 gaukelt dabei zwar einen längeren Zeitraum vor, tatsächlich sollten alle Beteiligten aber frühzeitig beginnen, sicherzustellen, dass zum Stichtag alle Handlungs- und Informationspflichten umgesetzt sind; andernfalls drohen bei Verstößen Abmahnungen und Bußgelder bis zu 100.000,- €. Wir von MKM + PARTNER stehen Ihnen in allen Belangen mit Rat und Tat zur Seite.

Autor: Andree Hönninger