Wenn der Schwanz mit dem Hund wackelt oder verkehrte Welt im Umgangsrecht?

Das Landgericht Frankenthal entschied am 12.05.2023 (LG Frankenthal, 2 S 149/22), dass der ehemalige Lebensgefährte nach der Trennung Anspruch auf Umgang mit dem gemeinsamen Hund (Labradorrüden) hat. Eine Regelung, wonach jeder der beiden Ex-Partner im zweiwöchigen Wechsel sich um den Hund kümmern darf, sei interessengerecht.

Der Hund ist keine Sache oder doch?

Das LG Frankenthal hat sachenrechtlich entschieden. Beide Lebenspartner waren und sind Miteigentümer des Hundes, der nach § 90a BGB zwar keine Sache ist, aber gleichwohl rechtlich wie eine behandelt wird. Miteigentümern steht die Nutzung ihres Gemeinschaftseigentums dann auch gemeinschaftlich zu – und da man den Hund nicht teilen kann wie ein Stück Brot – war hier eine andere Form des „Umgangs“ zu regeln. Der wechselseitigen „Nutzung“ des Hundes stand auch nicht das Wohl des Hundes entgegen, jedenfalls konnte das Gericht eine solche „Tierwohlgefährdung“ nicht erkennen. Somit war die Entscheidung letztendlich keine echte des Umgangsrechts, sondern eine rein sachenrechtliche Feststellung.

Die Parteien hätten den Fall z.B. auch durch eine Auflösung der Miteigentümergemeinschaft durch Verwertung (Pfandverkauf!) erreichen können. Das war offensichtlich nicht gewollt.

Entscheidend ist immer das Eigentumsverhältnis!

In der Rechtsprechung gab es in der Vergangenheit immer wieder Fälle des Streits um den „Familienhund“. Das OLG Stuttgart (Beschl. v. 16.04.2019 – 18 UF 57/19) entschied letztlich mit ähnlicher Begründung, in der Sache aber genau anders. Dem Ex-Ehepartner wurde die Zuweisung des Hundes (als Haushaltsgegenstand) verweigert, weil der andere Ex-Partner nach Auffassung des Gerichts Alleineigentümer u.a. aufgrund alleinigen Eintrags in der Übergabeurkunde des Hundes war. Nach § 1568b Abs. 2 BGB steht das Alleineigentum des anderen Ex-Partners aber der Zuweisung entgegen. Eine Überlassung von Gegenständen nach der Rechtskraft der Scheidung kann nur bei gemeinsamen Haushaltsgegenständen verlangt werden. Bei Alleineigentum steht die Sache dem Eigentümer auch alleine zu!

Drum

Wer sich einen Hund zulegt, hat ein Umgangsrecht, wenn er in den Papieren steht!