Änderungen 2024: Was ändert sich zum Jahreswechsel im Arbeitsrecht?

1. Interne Meldestelle für Unternehmen ab 50 Beschäftigten und LkSG für Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitenden

Bereits am 17.12.2023 endete die Umsetzungsfrist für die Einrichtung einer internen Meldestelle für Unternehmen ab 50 Beschäftigten. Seit Anfang Dezember 2023 kann nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) bei einer fehlenden Meldestelle ein Bußgeld von bis zu 20.000,00 Euro verhängt werden.

Zudem müssen Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden ab dem 01.01.2024 die Vorgaben des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) einhalten.

Wenn Sie bei der Einrichtung einer internen Meldestelle oder zu den Anforderungen des LkSG Fragen haben, kommen Sie gerne auf uns zu.

2. Erhöhung des Mindestlohns und der Mindestvergütung für Auszubildende

Mit dem Jahreswechsel steigt der Mindestlohn auf 12,41 Euro brutto je Zeitstunde an. Mit der Erhöhung des Mindestlohnes steigt auch die Geringfügigkeitsgrenze von bisher 520,00 Euro auf 538,00 Euro. Auf diese Weise muss bei geringfügig Beschäftigten lediglich das Gehalt angepasst werden, die bisherige Stundenzahl kann aber beibehalten werden.

Mit dem Mindestlohn steigt auch die Mindestvergütung für Auszubildende nach § 17 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG), gestaffelt nach Ausbildungsjahren.

Arbeitgeber haben daher die Verträge entsprechend zu prüfen und ggfs. nachzubessern. Hierbei sollten Arbeitgeber auch das Nachweisgesetz im Blick behalten, das verlangt, dass wesentliche Arbeitsbedingungen vom Arbeitgeber schriftlich niedergelegt und dem Arbeitnehmenden ausgehändigt werden. Hierzu zählt auch das Gehalt des Arbeitnehmenden.

Diese Pflicht gilt auch für Änderungen der Arbeitsbedingungen und zwar ab dem Tag, ab dem die Änderung gelten soll. Bei einem Verstoß kann ein Bußgeld von bis zu 2.000,00 Euro drohen.
 

3. Meldepflicht bei Elternzeit

Arbeitgeber haben zukünftig für Elternzeiten, die ab dem 01.01.2024 anfangen, den Beginn und das Ende der Elternzeit für gesetzlich krankenversicherte Personen, zusätzlich zu den „normalen“ Unterbrechungsmeldungen der Krankenkasse mitzuteilen. Die Meldungen sind dann jeweils mit der nächsten Entgeltabrechnung, spätestens sechs Wochen nach dem Beginn bzw. dem Ende der Elternzeit vorzunehmen.

Wird während der Elternzeit eine mehr als geringfügige Beschäftigung beim selben Arbeitgeber aufgenommen, hat dieser eine Ende-Meldung abzugeben. Die Meldungen müssen nicht vorgenommen werden, wenn es sich um privat krankenversicherte Mitarbeitende oder geringfügig Beschäftigte handelt sowie wenn während einer Elternzeit eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen wird.

4. Neuregelung beim Kinderkrankengeld

Zum Jahresbeginn wurde auch die Anspruchsdauer für den Bezug von Kinderkrankengeld erhöht. Für gesetzlich krankenversicherte Eltern steigen die Kinderkrankheitstage damit auf 15 Arbeitstage pro Kind, das jünger ist als 12 Jahre. Alleinerziehende haben ab 2024 Anspruch auf 30 Arbeitstage Kinderkrankengeld. Die Gesamtzahl der jährlichen Anspruchstage pro Elternteil steigt damit auf insgesamt 35 Arbeitstage und für Alleinerziehende auf 70 Arbeitstage pro Jahr.

Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht nur dann gegen die Krankenkasse, wenn der Arbeitgeber die Regelung des § 616 BGB vertraglich ausgeschlossen hat.


5. Auslaufen der Inflationsausgleichsprämie

Nur noch bis Ende 2024 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten eine steuer- und sozialabgabenfreie Inflationsausgleichsprämie gewähren. Die Prämie kann in mehreren Teilbeträgen ausbezahlt werden und muss nicht an alle Mitarbeitenden ausbezahlt werden. Bei der konkreten Ausgestaltung sind jedoch nicht nur arbeitsrechtliche, sondern auch steuerrechtliche Vorgaben zu beachten. Bei Rückfragen kommen Sie daher gerne auf uns zu!

6. Elektronische Meldung von Arbeitsunfällen

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten können ab dem 01.01.2024 digital gemeldet werden. Die Meldung kann über das Serviceportal der gesetzlichen Unfallversicherung erfolgen. Ab dem 01.01.2028 wird eine elektronische Meldung dann für alle Betriebe Pflicht. Eine Meldung in Papierform ist daher noch bis Ende 2027 zulässig.


7. Erhöhung der Ausgleichsabgabe

Alle privaten und öffentlichen Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen gemäß § 154 SGB IX wenigstens 5% der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzen. Halten sich Arbeitgeber nicht an diese Vorgabe, ist abhängig von der Anzahl besetzter Pflichtarbeitsplätze eine Ausgleichsabgabe zu zahlen. Ist keiner der Pflichtarbeitsplätze mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt, beträgt die Ausgleichsquote nunmehr 720,00 Euro. Die erhöhte Ausgleichsabgabe ist Ende März 2025 zu zahlen, wenn sie für das Jahr 2024 fällig wird. Für kleinere Arbeitgeber gelten aber weiterhin Sonderreglungen. Kommen Sie bei Fragen zu den aktuellen Änderungen und der Umsetzung in Ihrem Unternehmen gerne auf uns zu!