Alles Käse? Die Kuriositäten der Schutzfähigkeit von Bewegungsmarken

Bewegungsmarken sind eine besondere Art von Marken, die sich auf Bewegungen oder Positionsänderungen der Elemente der Marke beziehen. Sie können zum Beispiel das Drehen eines Logos, das Öffnen einer Verpackung oder das Schließen eines Fensters darstellen. Doch wie sieht es aus rechtlicher Sicht mit der Eintragungsfähigkeit von Bewegungsmarken aus?

Grundsätzlich gilt, dass Bewegungsmarken genauso wie andere Arten von Marken eingetragen werden können, sofern sie die erforderlichen Kriterien erfüllen. Dazu gehören insbesondere die Unterscheidungskraft und die Eignung zur Darstellung im Register, so dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.

Die Darstellung von Bewegungsmarken ist in einer mp4-Datei auf einem Datenträger oder mittelbar durch eine zweidimensionale grafische Darstellung auf Papier oder in einer JPEG-Datei dergestalt möglich, dass der Bewegungsablauf daumenkinoartig in Einzelbilder aufgeteilt wird. Bei grafischer Darstellung ist regelmäßig eine Markenbeschreibung erforderlich, welche die Frequenz der Bilder erläutert.

Ein Beispiel für eine eingetragene Marke ist die Bewegungsmarke eines Industrie- und Fahrzeug-Schmierstoffherstellers, der mit der eingetragenen Bewegungsmarke die Verbindung des Rohstoffs Öl zur Marke des Herstellers herstellt.

Es gibt jedoch auch Fälle, in denen Bewegungsmarken nicht eingetragen werden können. Die Beschwerdekammer des Europäischen Markenamtes EUIPO stellte fest, dass die Anordnung eines durchgeschnittenen Käses zu einer Herzform nicht eintragungsfähig ist und wies die Markenanmeldung zurück. Die Beschwerdekammer argumentiert, dass das angefochtene Zeichen nicht unterscheidungskräftig ist: „Der Vorgang des Schneidens und Anordnen eines Käses in Form eines Herzens verleiht ihm keine Unterscheidungskraft“.

Die Bewegung, aus der die Marke besteht, nämlich das Schneiden eines ovalen Käses in zwei Stücke mit einem Küchenmesser und das anschließende Anordnen dieser Stücke in Form eines Herzens, ist nicht geeignet, dem Zeichen in seiner Gesamtheit eine originäre Unterscheidungskraft für „Käse“ zu verleihen. Die maßgeblichen Verkehrskreise werden die Bewegungsmarke als einen Vorschlag für die Präsentation eines ovalen Käses mit reinem Werbecharakter oder als den Beginn eines gefilmten Kochrezepts wahrnehmen, wie es in Tausenden von Videos im Internet zu sehen ist. Die Inszenierung, d. h. das Holzbrett auf einer Serviette und die anderen Lebensmittel, tragen keineswegs zur Unterscheidungskraft der Marke bei, sondern verstärken vielmehr den Eindruck, ein Rezept, eine Idee zur Präsentation eines Käses zu sehen. Nach der Ansicht der Beschwerdekammer ist die Marke daher nicht geeignet, den angemeldeten Käse von anderen Käsen zu unterscheiden. Folglich wurde die Anmeldung zurückgewiesen und die Bewegungsmarke nicht eingetragen.

Es bleibt spannend zu beobachten, welche kreativen Bewegungsmarken in Zukunft noch eingetragen werden und wie sie den Markt beeinflussen werden.

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