Menschenrechtsbeauftragter im Sinne des LkSG – Was gilt es zu beachten?

Um für angemessene Sorgfaltsstandards hinsichtlich der Einhaltung von Menschenrechten und Umweltvorschriften in der Lieferkette zu sorgen, ist zum 01.01.2023 das nationale Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in Kraft getreten. Mit Inkrafttreten des LkSG gehen für die verpflichteten Unternehmen zahlreiche Sorgfaltspflichten einher. So ist u.a. nach § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 LkSG das Unternehmen dazu verpflichtet, eine betriebsinterne Zuständigkeit zu regeln. Danach ist dafür Sorge zu tragen, dass eine Festlegung darüber getroffen wird, wer innerhalb des Unternehmens für die Überwachung des Risikomanagements zuständig ist (§ 4 Abs. 3 LkSG). So stellt sich für Unternehmen die Frage, welche rechtlichen Aspekte bei der Benennung eines Menschenrechtsbeauftragten im Sinne von § 4 Abs. 3 LkSG zu beachten sind.

Bestellung eines Menschenrechtsbeauftragten

Die Überwachung des Risikomanagements kann zum Beispiel von einem Menschenrechtsbeauftragten übernommen werden. Hierbei ist anzumerken, dass das Unternehmen nicht gesetzlich dazu verpflichtet ist, einen Menschenrechtsbeauftragten zu benennen. Im LkSG wurde der Menschenrechtsbeauftragte nur beispielhaft als zuständige Person aufgeführt, wonach durchaus auch andere Personen des Unternehmens diese Aufgabe wahrnehmen können. Jedoch ist es äußerst empfehlenswert, einen Menschenrechtsbeauftragten im Unternehmen konkret zu benennen, da hierdurch der gesetzlichen Empfehlung nachgegangen und somit das Risiko vermieden wird, sich als Unternehmen bzgl. einer alternativen Ausgestaltung rechtfertigen zu müssen. Weiterhin wäre es von Vorteil, wenn man die zuständige Person nicht nur explizit als Menschenrechtsbeauftragten bezeichnet, sondern ihm vielmehr die Bezeichnung „Menschenrechts- und Umweltbeauftragter“ verleiht. Denn der Menschenrechtsbeauftragte überprüft nicht nur die Einhaltung der Menschenrechte, sondern auch die Einhaltung der Umweltstandards.

Auch dürfen mehrere Personen für die Überwachung des Risikomanagements eingeteilt werden. Weiterhin legt das Gesetz nicht näher fest, ob eine Vertretung für den Menschenrechtsbeauftragten zu bestellen ist. Allein aufgrund der Möglichkeit der urlaubsbedingten oder krankheitsbedingten Abwesenheit eines Menschenrechtsbeauftragten sollte jedoch für eine ordnungsgemäße Vertretung im Unternehmen gesorgt werden.

Des Weiteren ist von einem Outsourcing der Überwachung des Risikomanagements an Externe abzuraten, da bereits der Wortlaut des § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 LkSG von einer „betriebsinternen Zuständigkeit“ spricht. Nichtsdestotrotz kann sich der Menschenrechtsbeauftragte Unterstützung von Externen heranziehen (z.B. zur Durchführung von Internal Investigations oder Audits), um alle Aufgaben umfassend bewältigen zu können.

Aufgaben und Kompetenzen

Dem Menschenrechtsbeauftragten obliegt die Wahrnehmung zahlreicher Aufgaben. Die zentrale Aufgabe liegt nach § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, § 4 Abs. 3 S. 1 LkSG darin, das Risikomanagement zu überwachen. Damit wird deutlich, dass der Beauftragte gerade nicht dafür verantwortlich ist, dass notwendige Maßnahmen nach dem LkSG eingeführt bzw. abgeändert werden. Die konkreten Aufgaben sind kaum gesetzlich geregelt, sodass für Unternehmen hinsichtlich der Ausgestaltung der Rechte und Pflichten des Menschenrechtsbeauftragten ein großer Gestaltungsspielraum besteht. Deshalb sollten Unternehmen konkret die Zuständigkeiten und die Aufgaben des Menschenrechtsbeauftragten festlegen und dokumentieren. Hierbei besteht die Möglichkeit, Zuständigkeiten und Pflichten im Arbeitsvertrag zu regeln. Ferner können die Pflichten auch in internen Richtlinien geregelt werden, da diese einseitig vom Arbeitgeber abgeändert werden können.

Das Gesetz nennt keine konkreten Voraussetzungen für die persönlichen und fachlichen Befähigungen eines Menschenrechtsbeauftragten. Er sollte jedenfalls ausgeprägte Kommunikationsfähigkeiten besitzen, um die Geschäftsführung regelmäßig über den aktuellen Sachstand zu informieren. Weiterhin sind fundierte Kenntnisse zu den rechtlichen Anforderungen hinsichtlich des Risikomanagements zwingend erforderlich, die ggfs. auch durch Schulungen und Weiterbildungen erworben und vertieft werden können. Auch muss der Menschenrechtsbeauftragte gute Kenntnisse über die unternehmensinternen Strukturen aufweisen.

Das Unternehmen ist regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich und auch anlassbezogen über die Arbeit der zuständigen Person zu informieren. Damit besitzt der Menschenrechtsbeauftragte auch ein Recht darauf, vom Unternehmen angehört zu werden bzw. über seine Arbeit zu berichten. Diese Informations- und Berichtsrechte sollten ebenfalls klar gegenüber dem Menschenrechtsbeauftragten kommuniziert werden.

Stellung des Menschenrechtsbeauftragten und besondere Schutzrechte

Nach der Gesetzesbegründung wird empfohlen, dass die zuständige Person unmittelbar der Geschäftsleitung unterstellt ist. Völlig offen lässt das LkSG die Frage, welcher Abteilung der Menschenrechtsbeauftragte zugeteilt wird. Jedoch finden sich in der Gesetzesbegründung beispielhafte Aufzählungen wie z.B., dass er im Bereich Compliance oder Einkauf tätig ist.

Weiterhin hat das Unternehmen auch die notwendigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um eine angemessene Überwachung zu gewährleisten. Dem Menschenrechtsbeauftragten muss auch ausreichend Zeit gewährt werden, um seine Funktion ordnungsgemäß auszuüben, was bestenfalls vertraglich geregelt wird, um Missverständnisse vorzubeugen

Die Menschenrechtsbeauftragten genießen keine privilegierte arbeitsrechtliche Stellung. Folglich besteht kein besonderer Kündigungsschutz für diesen. Empfehlenswert ist es jedoch, dem Menschenrechtsbeauftragten eine gewisse Unabhängigkeit einzuräumen, sodass dieser vollumfänglich seine Aufgaben erfüllen kann und nicht mit Disziplinarmaßnahmen oder anderen Maßregelungen rechnen muss.

Haftungsrisiken

Eine fehlende Überwachung des Risikomanagements kann gemäß §§ 4 Abs. 3 S. 1 i.V.m. 24 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 LkSG mit sehr hohen Bußgeldern geahndet werden. Ob auch gegenüber dem Menschenrechtsbeauftragten Bußgelder verhängt werden können, ist davon abhängig, ob er als eigenverantwortlicher oder nicht eigenverantwortlicher Betriebsbeauftragter im Unternehmen tätig wird. Sollte er nicht eigenverantwortlich tätig werden, können dem Menschenrechtsbeauftragten keine Bußgelder für Rechtsverstöße verhängt werden. Wenn sich das Unternehmen dazu entscheidet, den Arbeitnehmer als nicht eigenverantwortlichen Menschenrechtsbeauftragten einzusetzen, sollte dies arbeitsvertraglich ausdrücklich klargestellt werden. Nimmt der Menschenrechtsbeauftragte die dem Unternehmensinhaber obliegenden Aufgaben in eigener Verantwortung wahr, können ihm gegenüber auch Bußgelder verhängt werden gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 OWiG i.V.m. § 24 Abs. 1 LkSG, wobei sich das Risiko eines persönlichen Bußgeldes für den Geschäftsleiter auf die Versäumnisse bei der sorgfältigen Auswahl und Überwachung des Menschenrechtsbeauftragten und der Behinderung dessen Tätigwerdens reduziert. Unabhängig davon ist es möglich, dass Arbeitnehmer, die die Rolle eines Menschenrechtsbeauftragten einnehmen, unter Umständen gegenüber dem Arbeitgeber in arbeitsrechtlicher Hinsicht haften, wobei hierbei die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleiches Anwendung finden werden. Es wird sich zeigen, wie sich die Gerichte zu den Haftungsfragen zukünftig äußern werden.