Der Bundesgerichtshof verhandelt am 15. Dezember 2015 über die Frage, ob es sich bei der Anpreisung von Angeboten in automatisch versandten Antwortmails (Autoreply-Mails) um unerwünschte Werbung handelt.
Der Fall wird beim BGH unter dem Aktenzeichen VI ZR 134/15 verhandelt. Das AG Stuttgart-Bad Cannstatt (Urteil vom 25. April 2014 – Az. 10 C 225/14) hatte dem Verbraucher (Kläger) Recht gegeben und das Vorgehen einer Versicherungsgesellschaft (Beklagte) als unerwünschte Werbung und damit als unzumutbare Belästigung nach § 7 UWG gewertet.
Die Berufungsinstanz, das LG Stuttgart, wies die Klage jedoch ab und deutete an, dass es sich zwar um Werbung handele, diese jedoch unerheblich sei, da der Kläger die Autoreply-Mail in jedem Fall als Bestätigung seiner Mail empfangen müsse (Urteil vom 4. Februar 2015 – Az. 4 S 165/14).
Kläger begehrt Unterlassung und Kostenersatz
Der Kläger verfolgt vor dem BGH sein Begehren auf Unterlassung und Kostenersatz weiter. Eine detaillierte Beschreibung der Ausgangssituation lässt sich der Pressemitteilung des BGH entnehmen.
Das Thema von Werbeinhalten in ansonsten inhaltlich relevanten Emails ist schon länger umstritten. Ist z.B. die Angabe einer Messepräsenz mit Angabe des Messestandes über oder unter der Signatur bereits unerwünschte Werbung? Auch im hier vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, warum eine Werbung in einer Email, die man laut LG Stuttgart sowieso empfangen muss, keine belästigende Werbung sein soll.
Zudem lässt sich hier durchaus die Auffassung vertreten, dass der Verbraucher in einer automatischen Antwort auf seine Mail gerade keine Werbung erwartet – sondern lediglich die Bestätigung, dass man seine Mail erhalten habe. Auf das Urteil des BGH darf man somit gespannt sein.