Um sich beim Absatz der eigenen Waren oder Dienstleistungen im Verhältnis zur Konkurrenz einen Vorteil zu verschaffen, setzen viele Unternehmen auf die Werbung mit Garantien. Nicht nur Verbrauchern fällt es schwer, davon die gesetzliche Gewährleistung abzugrenzen: Der Kundenservice wird die Frage „Ist da Garantie drauf?“ kennen und wissen, dass damit meist nur gesetzliche Mängelrechte gemeint sind. Es lohnt sich jedoch, über diese Rechte hinaus ein irgendwie geartetes Versprechen in Bezug auf gewisse Eigenschaften der Leistung abzugeben. Der Unternehmer ist bei der Werbung mit Garantien sowie der Formulierung der obligatorischen Garantiebedingungen keineswegs frei – wie so oft sind rechtliche Rahmenbedingungen einzuhalten, die nicht selten Fragen bei der Umsetzung aufwerfen.
Die verschiedenen Garantiearten
Was zu beachten ist, hängt zum einen von der Art des Versprechens ab: Bei der Beschaffenheitsgarantie leistet man dafür Gewähr, dass der Kaufgegenstand zB bei Vertragsschluss eine bestimmte Beschaffenheit aufweist. Geht es um eine Haltbarkeitsgarantie, so muss ein Kaufgegenstand die Beschaffenheit über einen bestimmten Zeitraum behalten. Von diesen beiden Fällen, die in § 443 BGB gesetzlich geregelt sind, abgesehen kann der Garantiegeber letztlich für eine Vielzahl an verschiedenen Eigenschaften der Leistung einstehen.
Zum anderen muss man hinsichtlich des Garantiegebers unterscheiden: Bei der klassischen Verkäufergarantie erweitert die Garantie im Zweifel die Mangelhaftung des Verkäufers. Die Herstellergarantie führt regelmäßig zu Ansprüchen aus einem selbständigen Garantievertrag und bietet dem Käufer einen weiteren Anspruchsgegner im Falle eines Mangels. Daneben kommen natürlich irgendwelche Dritte als Garantiegeber in Betracht (zB Tochter- und Vertriebsgesellschaften des Herstellers, Importeure).
Mindestangaben bei der Werbung mit Garantien
Für den Bereich des Verbrauchsgüterkaufs gibt § 479 BGB vor, welche Angaben bei einer Garantiewerbung wie erfolgen müssen. Es ist wahrscheinlich vielen Händlern verborgen geblieben, dass diese Voraussetzungen erst zum 01.01.2022 neu gefasst und ergänzt wurden. Der Garantiegeber muss sich natürlich selbst mit Namen und Anschrift sowie die betroffene Ware (NEU!) angeben, daneben die gesetzlichen und durch die Garantie nicht beeinträchtigten Mängelrechte und deren Kostenfreiheit (NEU!) aufzeigen, das Verfahren der Geltendmachung erläutern sowie nicht zuletzt die Garantiebedingungen offenlegen, insbesondere die Garantiezeit angeben – und das alles bitte einfach und verständlich (in Deutschland im Zweifel in deutscher Sprache). Während die Informationen nach § 479 BGB spätestens der Ware beiliegen müssen, gilt nach Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 EGBGB im Bereich des Fernabsatzes eine vorvertragliche Pflicht zur Information über bestehende Garantien.Die Einhaltung dieser Informationspflichten ist dringend anzuraten, da Verstöße grundsätzlich wettbewerbswidrig sind und – wenn auch mittlerweile unter erschwerten Bedingungen (siehe „Abmahnwellenbrecher“) – liebend gern von der Konkurrenz oder berechtigten Verbänden abgemahnt werden. Das ist nicht nur für den Moment ärgerlich und kostenträchtig, nach der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird sich der Verkäufer auch bei der künftigen Bewerbung von Waren gehemmt fühlen, das Wörtchen Garantie auch nur zu erwähnen, da er erhebliche Vertragsstrafen fürchtet.
Die Herstellergarantie – Neues vom BGH!
Nichts scheint für Verkäufer leichter als der Hinweis auf eine Herstellergarantie, da der Händler selbst nicht dafür einstehen muss. Wer allerdings die erforderlichen Angaben unterlässt und zB in der Angebotsbeschreibung nur „3 Jahre Garantie“ schreibt, rutscht schnell selbst in die Rolle des Garantiegebers mit entsprechenden Haftungsfolgen. Daneben haben es viele Anbieter – besonders im Internet – nicht auf dem Schirm, dass die oben beschriebenen Mindestangaben und Informationspflichten auch für die Garantie des Herstellers gelten können.
Der BGH hat nun nach einer Vorlage an den EuGH und im Anschluss an dessen Entscheidung wenig überraschend einer Erleichterung für Händler ausgesprochen, wenn sie mit der Herstellergarantie werben wollen. Anhand des Entscheidungsnamens „Herstellergarantie IV“ kann man erkennen, dass sich die obersten Zivilrichter schon öfter mit dem Thema beschäftigt haben. Nach dem jüngsten Urteil (BGH, Urt. v. 10.11.2022 – Az. I ZR 241/19) müssen Händler im Internet nur dann ausgiebig informieren, wenn sie die Garantie zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal ihres Angebots machen. Wenn der Verkäufer also die Herstellergarantie nur beiläufig erwähnt, muss er dem Verbraucher keine Informationen hierzu zur Verfügung stellen. Ob dies aus Sicht des Verkäufers auch wirklich sinnvoll ist und wie man „beiläufig“ von „entscheidend“ voneinander abgrenzt, bleibt auch nach den letzten Urteilen offen.
Fazit
Für jeden (Online-)Händler lohnt sich die nähere Auseinandersetzung mit dem Thema Garantie, um das nötige Problembewusstsein aufzubauen. Wenn dann im Einzelfall Unsicherheiten bei der Werbung mit Garantien auftreten, stehen wir von MKM+Partner jederzeit gerne mit Rat und Tat zur Verfügung.