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EuGH: Europaweit „fliegender Gerichtsstand“ zulässig

Der EuGH hat klargestellt: bei Urheberrechtsverletzungen im Internet kann de facto überall in der EU geklagt werden. Eine örtliche Zuständigkeit ergibt sich nicht nurr dort, wo der Schaden eintritt oder das schädigende Ereignis stattfindet – sondern ggf. überall, wo ein Werk abrufbar war.

Fliegender Gerichtsstand ermöglicht Klage überall in der EU

Bei Streitigkeiten über Urheberrechtsverletzungen im Internet steht nicht selten eine Frage prominent im Raum: welches Gericht ist zuständig?

In seinem Urteil vom 22.1.2015 (Rs. C-441/13) stellte der Europäische Gerichtshof klar, dass bei einer Urheberrechtsverletzung mehrere Gerichte zuständig sein können. Neben dem Gericht in dessen Bezirk das schädigende Ereignis eingetreten ist sind auch jene Gerichte zuständig, in deren Bezirken das in Frage kommende Werk abrufbar war bzw. ist. Dabei ist es irrelevant, dass die urheberrechtsverletzende Homepage auf einen bestimmten Mitgliedstaat der EU ausgerichtet ist (bspw. durch nationale Top-Level-Domains wie .de, .co.uk, .fr, …). Die Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (VO (EG) Nr. 44/2001) ist dahingehend auszulegen, dass jenes Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk die urheberrechtsverletzende Homepage abrufbar ist bzw. war. Ist die Homepage in jedem Mitgliedsstaat zu erreichen, wäre folglich jedes Gericht innerhalb der EU örtlich zuständig. Der Kläger hat somit die freie Wahl des Gerichtsstandes.

Unternehmen, die Urheberrechte im Internet verletzen, können somit relativ leicht im europäischen Ausland verklagt werden.

Deutsche Gerichte entschieden teilweise anders

Zumindest in Filesharing-Fällen sah das AG Düsseldorf die Regelung des fliegenden Gerichtsstandes als verbraucherrechtswidrig und damit als nicht anwendbar an (Beschluss v. 22.1.2014 – Az. 57 C 7154/13). Ebenso reagierte das AG Köln (Beschluss v. 01.08.2013 – Az. 137 C 99/13; mit Hinweis auf andere Ansichten). Wird der fliegende Gerichtsstand rechtsmissbräuchlich verwendet, seien zudem die aus der Wahl des Gerichtsortes entstandenen Mehrkosten nicht erstattungsfähig (LG München I, Beschluss v. 22.03.2013 – Az. 13 T 20183/12).

 

Werbung mit gekauften Likes ist wettbewerbswidrig

Kauft ein Unternehmen „Likes“ – z.B. für seine Fanbpage auf Facebook – handelt es wettbewerbswidrig: die gekauften „Likes“ stellen eine wettbewerbswidrige Irreführung des Verbrauchers dar.

Gekaufte Likes sind irreführende Werbung

Das Landgericht Stuttgart (Beschluss v. 19.8.2014 – Az. 37 O 34/14 KfH) urteilte, dass gekaufte Likes („Gefällt mir“-Angaben) auf Facebook eine irreführende Werbung nach § 5 Abs. 1 UWG darstellen. Durch gekaufte Likes würde ein Interesse an einem Unternehmen – und mithin auch an einem Produkt oder an einer Dienstleistung – suggeriert, dass tatsächlich nicht in dieser Form bestünde. Zudem wurde durch die Likes eine Bekanntheit des Unternehmens vorgegeben, die nicht in dieser Größenordnung vorhanden war.
Die Einschätzung des Gerichts gilt nicht nur für Facebook, sondern für sämtliche Plattformen, die mit Likes oder ähnlichen Bewertungsmaßnahmen arbeiten, die eine Beliebtheit anzeigen.

Hintergrund

Verurteilt wurde ein Unternehmen, das 14.500 Likes für Facebook von Dritten gekauft hatte. Diese stammten hauptsächlich von brasilianischen, indischen und indonesischen Accounts. Da das Unternehmen in diesen Länder gar nicht tätig war, fiel der Kauf auf.

§ 5 Abs. 1 UWG erklärt geschäftliche Handlungen für unlauter, die irreführend sind. Als irreführend gelten auch unwahre Angaben über Auszeichnungen und Ehrungen eines Unternehmens (§ 5 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 Nr. 3 UWG), auf die das LG Stuttgart hier Bezug genommen haben dürfte. Solchen Auszeichnungen und Ehrungen sind auch Empfehlungen Dritter gleichgestellt, die als irreführend gelten, wenn sie erkauft sind (vgl. Harte-Bavendamm u.a., UWG, § 5, Rn 191). Eine solche erkaufte Empfehlung dürfte das LG Stuttgart in den Likes erblickt haben. Die Veröffentlichung des Urteils steht noch aus.

Haben Sie auch an den Google Cache gedacht? Was Sie bei einer Unterlassung und dem „Recht auf Vergessenwerden“ beachten sollten

Verpflichtet man sich auf Löschung und Unterlassung für Inhalte im Internet, dürfen diese auch nicht mehr auf Google erscheinen. Führen Gerichte ein „Recht auf Vergessenwerden“ ein?

Google Cache muss bei Löschung und Unterlassung geleert werden

Das OLG Celle urteilte, dass im Falle einer Verpflichtung zur Löschung und Unterlassung von Internetinhalten der Unterlassungsverpflichtete Sorge tragen muss, dass die entsprechende Inhalte nicht mehr auf Google zu sehen sind (Urteil v. 29.1.2015 – Az. 13 U 58/14). Dazu ist erforderlich „wenigstens bei Google als gängigste Internetsuchmaschine zu überprüfen, ob diese Inhalte noch über die Trefferliste der Suchmaschine aufgerufen werden können“. Selbiges gilt also grundsätzlich auch für andere Suchmaschinen, wobei es das OLG genügen ließ, wenn eine Entfernung bei Google erfolgt. Ab einer gewissen Relevanz bzw. einem gewissen Nutzungsvolumen könnte daher auch ein Antrag bei weiteren Suchmaschinen erforderlich sein.

Ein neues „Recht auf Vergessenwerden“?

Diese Entscheidung des OLG Celle erinnert an die Diskussion um ein sog. „Recht auf Vergessenwerden“. Ein solches „Recht auf Vergessenwerden“ sollte garantieren, dass digitale Spuren (z.B. Verlinkungen) auf natürliche Personen auf Antrag entfernt werden müssen, bspw. von Suchmaschinen, sozialen Netzwerken oder von Homepages ehemaliger Arbeitgeber. Zeitweilig sollte das „Recht auf Vergessenwerden“ Einzug in die europäische Datenschutz-Grundverordnung finden. Tatsächlich ist die Bezeichnung auf die aktuelle Lage irreführend. Es gibt kein „Recht auf Vergessenwerden“, sondern einen Anspruch darauf nicht auf Internetpräsenzen aufzutauchen. Das prominenteste Beispiel dürfte der Antrag, nicht bei Google-Suchergebnissen angezeigt zu werden, sein. Bevor dem Antrag aber entsprochen wird geprüft, ob nicht z.B. ein besonderes öffentliches Interesse dem entgegensteht. Und auch wenn dem Antrag stattgegeben wird, handelt es sich nicht um eine eigentliche Löschung. Die fraglichen Internetstellen werden nicht mehr angezeigt, online sind sie aber dennoch.

Kein neues „Recht auf Vergessenwerden“ – Aber eine Verschiebung der Verantwortlichkeit

Letztendlich hat das OLG Celle mit seinem Urteil verlangt, dass nicht der Betroffene (in diesem Fall der Unterlassungsgläubiger) sondern der Unterlassungsschuldner den Antrag bei Google stellen muss. Insofern verschiebt sich die Verantwortlichkeit vom Betroffenen auf den Beeinträchtigenden.

Jahresrückblick Gewerblicher Rechtsschutz 2014: Was wichtig war

Auch im Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes hat sich 2014 einiges getan und wurden Urteile gefällt, die man beachten sollte. so z.B. im Bereich selektiver Vertriebsformen im Online-Handel, die einige Gerichte als rechtswidrig eingestuft haben. Insbesondere für Unternehmen und Ärzte hat der BGH zwei interessante Urteile gefällt: es gibt keinen Anspruch auf die Herausgabe von Anmeldedaten oder die Löschung richtiger Angaben in Bewertungsportalen.

Wer Händlern den Verkauf über Online-Plattformen Dritter verbieten will handelt rechtswidrig

2014 haben einige Unternehmen autorisierten Vertragshändlern den Vertrieb ihrer Produkte über Online-Plattformen vorgegeben. Speziell der Verkauf über Drittplattformen, wie bspw. Ebay oder Amazon, wurden von den Unternehmen verboten. Diese Praxis wurde sowohl vom OLG Schleswig-Holstein, als auch vom LG Frankfurt/M. als rechtswidrig eingestuft.

Zugang zum E-Commerce verhindert

Durch diese Vorgaben haben die Unternehmen den Vertragshändlern den Zugang zum E-Commerce de facto komplett verwehrt. Auch die Position im Wettbewerb mit anderen Konkurrenten, die nicht einem solchen Verbot unterlagen, wurde so unmöglich gemacht. Die Vertragshändler konnten nicht in Konkurrenz zu anderen treten.

 

Keine Auskunft über Urheberschaft falscher Bewertungen, keine Löschung richtiger Tatsachen von öffentlichem Interesse

Der Bundesgerichtshof hat in diesem Jahr zwei Entscheidungen getroffen, die insbesondere für Unternehmen und niedergelassene Ärzte von Bedeutung sind.

Der Trend, die Leistungen von Unternehmen, Ärzten und anderen im Internet zu bewerten, ist ungebrochen. Es gibt Bewertungsportale für fast alles. Positive Bewertungen sind dem Geschäft durchaus zuträglich, negative sorgen nicht selten für juristische Auseinandersetzungen. Hierzu hat der BGH zwei wichtige Entscheidungen getroffen.

Falsche Angaben löschen, aber Urheber nicht nennen

Zum einen hat der BGH entschieden, dass bei falschen Tatsachenbehauptungen in einem Bewertungsportal durchaus ein Anspruch auf Löschung und Unterlassung weiterer Veröffentlichungen besteht. Allerdings hat der Betroffene keinen Anspruch gegenüber dem Betreiber des Bewertungsportals zur Herausgabe der Anmeldedaten, um den Urheber der falschen Tatsachenbehauptungen in Erfahrung bringen zu können.

Wahre Tatsachen nicht löschen, wenn daran berechtigtes Interesse besteht

Bei Daten, die wahren Tatsachen entsprechen, der Sozialsphäre – und nicht etwa der Privat- oder Intimsphäre – des Betroffenen entstammen und an denen zugleich ein berechtigtes öffentliches Interesse besteht, existiert kein Löschungsanspruch. Hier überwiegt beispielsweise das Informationsinteresse potentieller Kunden, Patienten usw. dem Recht des Betroffenen, „Herr seiner Daten“ zu sein und eine Löschung durchzusetzen.

 

Persönliche Haftung reduziert

Der Bundesgerichtshof fällte 2014 ein weiteres Urteil, dass gerade Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstände einer Aktiengesellschaft interessieren wird. Der BGH schränkte die persönliche Haftung bei Wettbewerbsverstößen im Unternehmen ein. Damit kippte der BGH seine eigene Rechtsprechung, die er seit 1985 vertrat. Ein Geschäftsführer oder Vorstand kann nun nicht mehr schon aufgrund seiner generellen Verantwortung für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb persönlich haftbar gemacht werden, wenn durch das Unternehmen wettbewerbswidrige Handlungen begangen werden. Eine persönliche Haftung besteht dann, wenn der Geschäftsführer oder Vorstand an solchen Handlungen selber beteiligt gewesen ist oder sich eine Pflicht zum Unterbinden dieser Handlungen anderweitig ergibt, z.B. aus der Stellung als Compliance-Beauftragter.

Jahresrückblick Compliance 2014: Was wichtig war

Compliance rückt immer mehr in den Fokus des Gesetzgebers und der Gerichte. Im Jahr 2014 hat sich besonders mit dem „Neubürger-Urteil“ ein beachtenswerter Präzedenzfall ereignet. Auch die weit fortgeschrittenen Pläne für ein Unternehmensstrafrecht sind Teil dieser Entwicklung.

Das Neubürger-Urteil: Darum ist Compliance wichtig!

Im viel beachteten „Neubürger-Urteil“ wurde ein ehemaliges Vorstandsmitglied der Siemens AG zu einer Schadenersatzzahlung von 15 Mio. EUR verurteilt. Die Richter des Landgerichts München I sahen es als erwiesen an, dass der beklagte Ex-Vorstand es versäumt hatte ein funktionierendes Compliance-System zu etablieren und zu kontrollieren. Hierfür wäre er als verantwortliches Vorstandsmitglied zuständig gewesen.

Private Haftung ausgeweitet

Mit diesem Urteil haben die Richter die private Haftung von Unternehmensorganen ausgeweitet. Erstmalig verurteilte ein deutsches Gericht den Vorstand eines deutschen Unternehmens zu einer derart hohen Schadensersatzzahlung. Zudem stellte das Gericht ausdrücklich klar, dass eine Compliance-Pflicht für Unternehmen besteht. Vorstandsmitglieder bzw. Geschäftsführer müssen auch gegenseitig darauf bedacht sein ihre Compliance-Pflicht zu erfüllen, da unter Umständen auch eine Schadensersatzpflicht gegenüber dem Unternehmen entstehen kann, wenn ein Mitglied des Vorstandes bzw. der Geschäftsführung seinen Pflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt.

Keine Alternative bei Gesetzesverstößen

Die Richter stellten außerdem klar, dass ein Unternehmen bei Gesetzesverstößen keine Alternative hat. Die Verantwortlichen müssen Gesetzesverstößen zwingend nachgehen und alles Mögliche unternehmen, um eine Aufklärung und Beendigung zu erreichen.

 

Unternehmensstrafrecht – ja, nein, vielleicht?

Die Diskussion um ein eigenes Unternehmensstrafrecht wird in Deutschland schon länger geführt. Allerdings wurde die Debatte durch die Vorlage eines Gesetzentwurfes zu einem eigenen Verbandsstrafrecht durch die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen erneut befeuert. Auf diesen Entwurf reagierten der Bundesverband der Unternehmensjuristen (BUJ) und das Deutsche Institut für Compliance e.V. (DICO). Im vergangenen Jahr haben wir uns den drei Vorschlägen gewidmet.

Von Zwangsauflösung bis Ordnungswidrigkeit – Die Vorschläge gehen weit auseinander

Die Vorschläge zu einem eigenen Unternehmensstrafrecht gehen sehr weit auseinander. Während das Land Nordrhein-Westfalen eigenes Verbandsstrafrecht einführen will lehnen diesen Schritt der BUJ und das DICO ab. Der BUJ will an Stelle eines Verbandsstrafrechts das bestehende Ordnungswidrigkeitenrecht anpassen, wobei auch eine Straffreiheit enthalten sein soll, wenn Unternehmen ernsthaft gegen Complianceverstöße vorzugehen.

Das Land NRW will in seinem Verbandsstrafrecht harte Sanktionen verankern, die bis zur Zwangsauflösung des Unternehmens reichen können. Auch der Ausschluss von Subventionen und der Vergabe von öffentlichen Aufträgen, sowie Eintrag in das Bundeszentralregister wurden von der Landesregierung ins Spiel gebracht.

Einen dritten Weg will das DICO gehen. Mit der Vorlage eines Entwurfes zu einem Compliance-Anreiz-Gesetz (CompAG) wird die eigentliche Zielsetzung aller drei Vorschläge in den Fokus gerückt: die Schaffung effektiver und ordnungsgemäßer Compliance-Strukturen in Unternehmen. Um das zu erreichen setzt das DICO auf Anpassungen des Ordnungswidrigkeitenrechts und will ebenfalls auf die Schaffung eines eigenen Unternehmens- bzw. Verbandsstrafrechts verzichten.

 

Datenschutz im Arbeitsrecht: Das hat sich getan und sollte von der Compliance beachtet werden

2014 hat sich auch im Bereich unserer Spezialfelder einiges getan. Hervorzuheben sind besonders die Auswirkungen der Rechtsprechung zum Datenschutz auf das Arbeitsrecht. Compliance-Abteilungen sollten gerade beim Umgang mit Kündigungen prozessuale Risiken im Blick haben.

Das Risiko eines Beweisverwertungsverbotes

Beweisverwertungsverbote im Prozess sind selten. Wenn höchstrichterlich ein solches Verbot angenommen wird, sollte man daher besonders darauf achten. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat im vergangenen Jahr einen solchen Fall klargestellt. Dem Risiko eines Beweisverwertungsverbotes setzt sich ein Arbeitgeber im Kündigungsprozess aus, wenn für die Kündigung herangezogene Daten unter Verstoß des Datenschutzrechts (Alternative 1) bzw. Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Alternative 2) gewonnen wurden. Im Falle von Alternative 1 kann sich ein Beweisverwertungsverbot „unmittelbar aus § 32 BDSG“ ergeben. Einen solchen Verstoß erblickt das BAG auch bei rein tatsächlichen Handlungen, wie einer Spindkontrolle eines diebstahlverdächtigen Arbeitnehmers ohne dessen Wissen. Dieser Fall lag der Entscheidung des BAG zum Beweisverwertungsverbot zugrunde. Sollte nach der Alternative 2 kein Verstoß gegen das BDSG vorliegen, aber das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen anderweitig verletzt werden, nimmt das Gericht ebenfalls ein Beweisverwertungsverbot an, insbesondere da das erneute Vorbingen der Informationen im Prozess eine fortgesetzte Verletzung des Persönlichkeitsrechtes darstellen würde.

EuGH: Framing ist kein Urheberrechtsverstoß

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat beschlossen (Beschluss v. 21.10.2014, Az. C-348/13 – BestWater), dass Framing keine Urheberrechtsverletzung darstellt. Sogenannte ‚framende Links‘ widersprechen nicht dem Art. 3 Abs. 1 RL 2001/29/EG (Urheberrechtsrichtlinie).

Ist Framing eine genehmigungspflichtige öffentliche Wiedergabe?

Der Bundesgerichtshof hatte dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob es sich bei sog. ‚framenden Links“ um eine öffentliche Wiedergabe handelt, die der Urheberrechtsinhaber genehmigen muss. Geklagt hatte eine Unternehmen, das einen Film zum Thema Wasserverschmutzung produziert hatte. Zwei selbstständige Handelsvertreter hatten diesen Film mittels Framings auf ihren Websites eingebettet.

Beim Framing wird der unveränderte Link der Quelle auf einer Website, einem Blog, in dem Profil eines sozialen Netwerks o.ä. eingebettet oder veröffentlicht. Zu sehen ist dann ein Rahmen (engl. frame), in welchem auf der Website oder in dem Profil direkt das Video angesehen werden kann. Der Besucher wird also nicht über den Link zur Quelle weitergeleitet. So könne der Eindruck entstehen, dass das gezeigte Video von der besuchten Seite stammt und so die tatsächliche Rechteinhaberin „verschleiert“ wird.

Verletzung abhängig von Publikum und eingesetzter Technik

Der Europäische Gerichtshof fasste nun einen Beschluss in dem Vorlageverfahren. Eine Urheberrechtsverletzung sei dann zu bejahen, wenn durch das Zeigen des Videomaterials zum einen ein neues Publikum angesprochen werden würde und zum anderen eine andere Technik zum Einsatz käme, die sich vom Wiedergabeverfahren der Rechteinhaberin unterscheide. Vorliegend hatte die Rechteinhaberin das Material auf der Videoplattform YouTube eingestellt. Durch das Framing konnte dieses YouTube-Video dann auf den Websites der beiden Handelsvertreter direkt angesehen werden.

Der Europäische Gerichtshof entschied bereits in einem früheren Urteil, dass eine Verlinkung keine neue Technik darstellt, wenn das Werk von der Rechteinhaberin bereits mittels eines Internetlinks auf einer Website veröffentlicht wurde. Insofern könne sich beim Framing nur eine Urheberrechtsverletzung aus einem neuen Publikum ergeben, da dem Framing technisch eine Verlinkung zugrunde liegt. Dies sei aber gerade nicht der Fall, wenn die Rechteinhaberin ihr Werk bereits für alle frei zugänglich im Internet veröffentlicht habe, so wie es bei dem YouTube-Video der Fall ist. Eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 RL 2001/29/EG liege somit nicht vor. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass beim Framing der Eindruck entstehen könne, die ‚framende‘ Seite sei die Rechteinhaberin.

Framing ist keine Urheberrechtsverletzung

In diesem Sinne stellt Framing keine Urheberrechtsverletzung dar. Wird lediglich auf einen bestehenden Inhalt verlinkt, der von der Rechteinhaberin bereits im Internet frei zugänglich gemacht wurde, stellt der ‚Frame‘ in gewisserweise ein Zitat des Originals dar.

Problematisch ist rechtswidriger Upload

Zu problematisieren wäre der Fall, wenn die verlinkte Primärquelle rechtwidrig im Internet veröffentlich worden wäre. Im vorliegenden  Fall hat die Urheberin das Videomaterial im Internet frei zugänglich gemacht. Dem Wortlaut des Europäischen Gerichtshofs nach kann gerade dann nicht von der Zugänglichmachung für ein neues Publikum gesprochen werden, wenn „das Werk bereits auf einer anderen Website mit Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber  für alle Internetnutzer frei zugänglich ist“. Insofern könnte man davon ausgehen, dass nur das Framing auf ein rechtmäßig veröffentlichtes Videomaterial kein Urheberrechtsverstoß ist. Daran würde sich die Frage anschließen, ob und inwieweit eine Prüfpflicht besteht, vor dem Framing die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung des zu verlinkenden Inhalts zu prüfen? Daher kann wohl noch nicht von einer hundertprozentigen Rechtssicherheit beim Framing gesprochen werden.

 

Kostenpflichtige Rufnummern im Impressum rechtswidrig

Das OLG Frankfurt/M. hat in einem Berufungsverfahren bestätigt, dass kostenpflichtige Rufnummern im Impressum rechtswidrig sind, wenn sie an der zulässigen Obergrenze für Verbindungspreise gem. § 66d Abs. 1 TKG liegen (Urteil v. 2.10.2014 – Az. 6 U 219/13).

Kostenpflichtige Mehrwertnummer im Impressum

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Beklagte, die u.a. einen Internetversandhandel betreibt, führte in ihrem Impressum neben Anschrift, Rechtsform und Vertretungsberechtigtem als Kontakt eine kostenpflichtige Mehrwertnummer an. Auch unter der Rubrik „Kontakt“ wurde lediglich auf diese Nummer verwiesen, sowie ein Kontaktformular bereitgestellt, dass auf das Email-Programm des Besuchers verlinkt war. Die Kosten der Mehrwertnummer betrugen 0,49 € aus dem Festnetz und bis zu 2,99 € aus dem Mobilfunknetz pro Minute. Die Klägerin vertrat die Ansicht, dass die Beklagte gegen ihre Pflicht aus § 5 Abs.1 Nr. 2 TMG (Telemediengesetz) verstoße, eine unmittelbare, schnelle und effiziente Kommunikation neben der elektronischen Kontaktaufnahme zu ermöglichen (siehe auch Art. 5 Abs. 1 lit. c) RL 2000/31/EG „Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“). Die Beklagte vertrat die Ansicht, dass „effizient“ in diesem Sinne nur unter zeitlichen Aspekten verstanden werden könne, mithin der Verbraucher unmittelbar zu einer Kommunikationsleistung gelangen könne. Dies sei laut der Beklagten bei Telefonaten immer der Fall.

„Effiziente Kommunikation“ beschränkt sich nicht nur auf zeitliche Aspekte

Bei ihrer Argumentation bezog sich die Beklagte auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil v. 16.10.2008 – Az. C 298/07), das ihrer Meinung nach ihre Ansicht bestätigte. Das OLG Frankfurt/M. verneinte jedoch die Ansicht der Beklagten und schloss sich dem LG Frankfurt/M. an. Der EuGH habe vielmehr im besagten Urteil gar nicht zu dieser Frage Stellung bezogen. Demnach beschränkt sich eine „effiziente Kommunikation“ nicht nur auf zeitliche Aspekte. Das OLG vertritt die Ansicht, dass „Effizienz“ sehr wohl auch ökonomische Aspekte der Kontaktaufnahme beinhalte. Folglich sei bei der Bereitstellung einer kostenpflichtigen Kontaktaufnahme auch darauf zu achten, dass der Verbraucher nicht durch zu hohe Kosten von einer Kontaktaufnahme abgehalten werde. Dies sei aber jedenfalls dann der Fall, wenn sich die Kosten der Obergrenze des zugelassenen Rahmens nach § 66d Abs. 1 TKG nähern, der sich auf drei Euro pro Minute beläuft.

Wettbewerbswidrigen Vorteil erlangt

Durch die Nutzung hätte die Beklagte zudem einen rechtswidrigen Wettbewerbsvorteil erlangt, so die Richter des OLG. Diesen erblickten die Richter in potenziellen Kostenersparnissen der Beklagten, durch die mögliche „Abschreckung“ der Verbraucher durch die kostenpflichtige Mehrwertnummer, im Vergleich mit ihren Mitbewerbern. Ebenso könnte die Beklagte durch derart hohe Kosten für die Anrufe eventuell Nebeneinnahmen generieren. Beides widerspreche den „verbraucherpolitischen Zielen“ des § 5 TMG.
Da immer noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ob eine kostenpflichtige Mehrwertnummer im Impressum, unabhängig von der Höhe ihrer Kosten überhaupt rechtmäßig ist, hat das OLG Frankfurt/M. die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Eine entsprechende Tendenz ist dem Urteil des OLG auch nicht zu entnehmen. Das OLG stellt lediglich fest, dass weder dem Wortlaut des § 5 TMG noch der RL 2000/31/EG zu entnehmen ist, dass die bereitgestellte Kontaktmöglichkeit für den Verbraucher kostenlos sein muss (vgl. dazu auch Spindler in: Spindler/Schmitz/Geis, TDG 2004, Rn. 26 zu § 6 TDG). Ob die Beklagte in Revision geht stand noch nicht fest.

Was heißt das für Anbieter von Telemedien?

Für Anbieter von Telemedien (z.B. Internetseiten) bedeutet das Urteil nicht, dass automatisch alle kostenpflichtigen Nummern in Impressen rechtswidrig wären. Das Gericht hat hinsichtlich dieser Frage sogar ausdrücklich festgestellt, dass die Wortlaute der in Frage kommenden Vorschriften keine für den Verbraucher kostenlose Kontaktmöglichkeit verlangen. Allerdings ist bei der Höhe der Kosten Vorsicht geboten. Jedenfalls wenn die Kosten an der Obergrenze des § 66d Abs. 1 TKG angesiedelt sind, gehen die Gerichte von einer Abschreckung der Verbraucher zur Kontaktaufnahme aus und betrachten dies als rechtswidrig. Wer auf der sicheren Seite sein möchte, sollte ein kostenlose Telefonnummer in seinem Impressum bereitstellen.
Fraglich bleibt somit, wie hoch die Kosten für eine kostenpflichtige Nummer sein dürfen. Das OLG Frankfurt/M. lehnt eine Entscheidung diesbezüglich in seinem Urteil ab, da diese Frage nicht Gegenstand des Verfahrens ist. Insofern kann noch keine Ratschläge gegeben werden, wie hoch eine Gebühr nun ausfallen darf. Anzunehmen ist, dass eine Gebühr nur so hoch sein darf, wie sie keinen Verbraucher von der Kontaktaufnahme abhält. Was das genau bedeutet muss wohl noch höchstrichterlich geklärt werden.

LG Frankfurt/M. untersagt Vertriebsverbot für Online-Plattformen

Das Landgericht (LG) Frankfurt am Main hat entschieden, dass es wettbewerbswidrig ist, wenn ein Unternehmen seinem Vertriebspartner verbietet, die Vertragsprodukte auf der Online-Plattform eines Dritten anzubieten (Urteil v. 18.6.2014 – 2-03 O 158/13). Eine selektive Vertriebsvereinbarung, die ein solches Vertriebsverbot enthält, ist nur unter engen Ausnahmen zulässig.

Gerichte konsequent gegen Vertriebsverbot

Damit folgt das LG Frankfurt/M. der Rechtsprechung des OLG Schleswig, das nur wenige Tage zuvor ebenfalls von einer Rechtswidrigkeit eines solchen Online-Vertriebsverbotes ausging (Newsletter 8/2014). Die Ansicht der Gerichte wird mit diesem Urteil konsequent fortgesetzt. Das LG Frankfurt/M. sah in solchen selektiven Vertriebssystemen grundsätzlich eine rechtswidrige Wettbewerbsbeschränkung, da sie den Handlungsspielraum der Wiederverkäufer besonders im Intrabrand-Wettbewerb einschränke. Entsprechende Vereinbarungen zwischen Unternehmen verstoßen gegen § 1 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) und Art. 101 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union).

Vertriebsverbot ist nur sehr begrenzt zulässig

Ein sogenanntes Plattformverbot, wie das in dem vom Landgericht Frankfurt entschiedenen Fall, also das Verbot des Vertriebs über Online-Plattformen Dritter, wird von den Gerichten nur unter engen Voraussetzungen als rechtmäßig angesehen. Dies ist bspw. der Fall, wenn die Wettbewerbsfähigkeit dieser Produkte in einer besonderen Weise von selektiven Vertriebsformen abhängig wäre.

 

Neues Fernabsatzrecht: LG Bochum legt Pflichtangaben fest

Das Landgericht (LG) Bochum hat die verpflichtenden Angaben einer Widerrufsbelehrung nach dem neuen Fernabsatzrecht festgelegt. Damit handelt es sich um eine der ersten Entscheidungen, die das am 13.6.2014 in Kraft getretene Fernabsatzrecht betreffen.

Das LG entschied (Urteil vom 6.8.2014 – Az. I-13 O 102/14), dass in einer Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzgeschäften zwingend eine E-Mail-Adresse, sowie eine Telefon- und Faxnummer des Verkäufers anzugeben sind, sofern diese verfügbar seien. Zudem könne nicht von einer Nichtverfügbarkeit ausgegangen werden, wenn die entsprechenden Nummern oder E-Mail-Adresse nur vorübergehend nicht erreichbar sind. Erst recht seien diese Informationen in einer Widerrufsbelehrung zu nennen, wenn sie im Impressum enthalten sind.

Noch keine einheitliche Linie im Fernabsatzrecht

Es bleibt abzuwarten, ob andere Gerichte, sofern weitere angerufen werden, diese Rechtsfrage genauso beurteilen. Für Unternehmen, die ihre Produkte oder Dienstleistungen online vertreiben, ist es jedenfalls ratsam, alle nach diesem Urteil erforderlichen Angaben in der Widerrufsbelehrung zu machen, um nicht zu riskieren, dass diese unwirksam ist, was weitere rechtliche Nachteile mit sich bringt.

Kommt das Unternehmensstrafrecht? Wir stellen drei Vorschläge vor

Im Zusammenhang mit den immer häufiger in den Fokus der Öffentlichkeit tretenden Compliance-Pflichten von Unternehmen bzw. deren Leitung ist ein eigenes Unternehmensstrafrecht immer wieder gefordert worden. Bisher können nur natürliche Personen Täter im strafrechtlichen Sinne sein. Wir stellen drei ausgereifte Reformvorschläge vor, die dies ändern könnten.

Unternehmensstrafrecht schon länger in der Diskussion

Ein spezielles Unternehmensstrafrecht und Verbandsstrafrecht befindet sich schon seit längerem in der Diskussion, die nicht nur Juristen an den Universitäten betrifft. Ein solches Strafrecht für juristische Personen könnte in näherer Zukunft Realität werden. Bislang werden Verstöße gegen Compliance-Pflichten nur nach Maßgabe des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) und im Wesentlichen mit Geldbußen geahndet. Aktuell liegen drei Reformvorschläge von der staatlichen Verwaltung, der rechtlichen Praxis und aus der Wirtschaft vor, die unterschiedliche Ansätze verfolgen.

1. Der Gesetzentwurf des Landes Nordrhein-Westfalen

Von der Landesregierung Nordrhein-Westfalen stammt der Vorschlag, um ein eigenes Unternehmensstrafrecht zu schaffen, ein Verbandsstrafgesetzbuch (VerbStrG) einzuführen. Danach könnten sich Unternehmen bei Verletzung von Compliance-Pflichten selbst strafbar machen. Als „Verbandsstrafen“ sieht der Entwurf eine breite Palette unterschiedlicher Sanktionen vor: eine Verbandsgeldstrafe, eine Verbandsverwarnung mit Strafvorbehalt und die zwingende Öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung.

Des Weiteren sieht der Entwurf weitere „Verbandsmaßregelungen“ vor. Obwohl dieser Begriff harmloser anmutet, als der der „Verbandsstrafe“, sind gerade hier harte Sanktionen für Unternehmen und Verbände vorgesehen: Ausschluss von Subventionen, Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge und als letztes Mittel die erzwungene Auflösung des Unternehmens bzw. Verbandes.

Ähnliche wie das bestehende Strafrecht sieht der Entwurf auch Möglichkeiten zum Absehen von Strafe (z.B. „Schadenswiedergutmachung“, „erhebliche Milderungsgründe“), die Möglichkeit der Bewährung unter Auflagen (z.B. „Verbesserung von Compliance-Strukturen“, „Zahlungen an gemeinnützige Vereinigungen“) und die Eintragung in das Bundeszentralregister vor.

Als Vorbild dient diesem Entwurf das am 1.1.2006 in Kraft getretene österreichische Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG).

2. Der Vorschlag des Bundesverbandes der Unternehmensjuristen (BUJ)

Der Gesetzgebungsvorschlag des BUJ versteht sich explizit als Gegenvorschlag zum nordrhein-westfälischen Gesetzentwurf. Der Vorschlag will ausdrücklich kein eigenes Unternehmensstrafrecht bzw. Verbandsstrafrecht und fordert stattdessen die Anpassung des bestehenden Ordnungswidrigkeitenrechts. Besonderes Augenmerk legt der Vorschlag dabei auf Änderungen der §§ 30 und 130 OWiG.

Hauptaugenmerk des Vorschlags ist es, die Compliance-Maßnahmen eines Unternehmens haftungsrechtlich zu würdigen und den Unternehmen einen Anreiz für eine präventive Einführung von Compliance-Maßnahmen sowie aktive und vorbehaltlose Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden zu bieten. Entscheidend für die Vermeidung der Haftung eines Unternehmens wären somit die von diesem geschaffene Compliance-Struktur und die Effizienz der zuständigen Abteilung.

Sanktionen wie die des nordrhein-westfälischen Entwurfs sieht dieser Vorschlag nicht vor. Entsprechend der Orientierung am Ordnungswidrigkeitenrecht sieht der Vorschlag lediglich Geldbußen vor. Darüber hinaus soll zusätzlich die Möglichkeit der Straffreiheit geschaffen werden, wenn Unternehmen Gesetzesverstöße selbst anzeigen. Ein Unternehmensstrafrecht soll nach dieser Ansicht überflüssig sein.

3. Der Vorschlag des Deutschen Instituts für Compliance e.V. (DICO)

Das DICO geht mit seinem Vorschlag einen dritten Weg. Es hat ein sogenanntes Compliance-Anreiz-Gesetzes (CompAG) entworfen und rückt damit die eigentliche Zielsetzung aller drei Vorschläge in den Mittelpunkt: die Schaffung von Anreizen für Unternehmen, geeignete und ordnungsgemäße Compliance-Strukturen zu bilden und Maßnahmen zu ergreifen.

Wie der zweite Vorschlag der Unternehmensjuristen möchte auch das DICO auf die Schaffung von einem eigenen Unternehmensstrafrecht bzw. Verbandsstrafrecht verzichten. Ohnehin ähnelt der Vorschlag des DICO dem des BUJ. So will auch das DICO durch das CompAG Veränderungen bzw. Konkretisierungen des Ordnungswidrigkeitenrechts einführen, um ein insgesamt dreistufiges Sanktionssystem zu implementieren. Die Unternehmen haften demnach wie bisher bei Fehlen ausreichender Compliance-Maßnahmen (1. Stufe). Der Gesetzgebungsvorschlag sieht hierzu eine Konkretisierung der erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen in § OWIG § 130 Abs. OWIG vor (2. Stufe). Ebenso ist eine Milderung oder gar ein Verzicht von Sanktionen vorgesehen, wenn sich das betroffene Unternehmen ernsthaft und ausreichend um geeignete Compliance-Maßnahmen bemüht hat (3. Stufe).

Es bleibt abzuwarten, wie sich die Diskussion und das Gesetzgebungsverfahren weiter entwickeln. Über Neuigkeiten zu diesem Thema werden wir Sie informieren.