Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat beschlossen (Beschluss v. 21.10.2014, Az. C-348/13 – BestWater), dass Framing keine Urheberrechtsverletzung darstellt. Sogenannte ‚framende Links‘ widersprechen nicht dem Art. 3 Abs. 1 RL 2001/29/EG (Urheberrechtsrichtlinie).
Ist Framing eine genehmigungspflichtige öffentliche Wiedergabe?
Der Bundesgerichtshof hatte dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob es sich bei sog. ‚framenden Links“ um eine öffentliche Wiedergabe handelt, die der Urheberrechtsinhaber genehmigen muss. Geklagt hatte eine Unternehmen, das einen Film zum Thema Wasserverschmutzung produziert hatte. Zwei selbstständige Handelsvertreter hatten diesen Film mittels Framings auf ihren Websites eingebettet.
Beim Framing wird der unveränderte Link der Quelle auf einer Website, einem Blog, in dem Profil eines sozialen Netwerks o.ä. eingebettet oder veröffentlicht. Zu sehen ist dann ein Rahmen (engl. frame), in welchem auf der Website oder in dem Profil direkt das Video angesehen werden kann. Der Besucher wird also nicht über den Link zur Quelle weitergeleitet. So könne der Eindruck entstehen, dass das gezeigte Video von der besuchten Seite stammt und so die tatsächliche Rechteinhaberin „verschleiert“ wird.
Verletzung abhängig von Publikum und eingesetzter Technik
Der Europäische Gerichtshof fasste nun einen Beschluss in dem Vorlageverfahren. Eine Urheberrechtsverletzung sei dann zu bejahen, wenn durch das Zeigen des Videomaterials zum einen ein neues Publikum angesprochen werden würde und zum anderen eine andere Technik zum Einsatz käme, die sich vom Wiedergabeverfahren der Rechteinhaberin unterscheide. Vorliegend hatte die Rechteinhaberin das Material auf der Videoplattform YouTube eingestellt. Durch das Framing konnte dieses YouTube-Video dann auf den Websites der beiden Handelsvertreter direkt angesehen werden.
Der Europäische Gerichtshof entschied bereits in einem früheren Urteil, dass eine Verlinkung keine neue Technik darstellt, wenn das Werk von der Rechteinhaberin bereits mittels eines Internetlinks auf einer Website veröffentlicht wurde. Insofern könne sich beim Framing nur eine Urheberrechtsverletzung aus einem neuen Publikum ergeben, da dem Framing technisch eine Verlinkung zugrunde liegt. Dies sei aber gerade nicht der Fall, wenn die Rechteinhaberin ihr Werk bereits für alle frei zugänglich im Internet veröffentlicht habe, so wie es bei dem YouTube-Video der Fall ist. Eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 RL 2001/29/EG liege somit nicht vor. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass beim Framing der Eindruck entstehen könne, die ‚framende‘ Seite sei die Rechteinhaberin.
Framing ist keine Urheberrechtsverletzung
In diesem Sinne stellt Framing keine Urheberrechtsverletzung dar. Wird lediglich auf einen bestehenden Inhalt verlinkt, der von der Rechteinhaberin bereits im Internet frei zugänglich gemacht wurde, stellt der ‚Frame‘ in gewisserweise ein Zitat des Originals dar.
Problematisch ist rechtswidriger Upload
Zu problematisieren wäre der Fall, wenn die verlinkte Primärquelle rechtwidrig im Internet veröffentlich worden wäre. Im vorliegenden Fall hat die Urheberin das Videomaterial im Internet frei zugänglich gemacht. Dem Wortlaut des Europäischen Gerichtshofs nach kann gerade dann nicht von der Zugänglichmachung für ein neues Publikum gesprochen werden, wenn „das Werk bereits auf einer anderen Website mit Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber für alle Internetnutzer frei zugänglich ist“. Insofern könnte man davon ausgehen, dass nur das Framing auf ein rechtmäßig veröffentlichtes Videomaterial kein Urheberrechtsverstoß ist. Daran würde sich die Frage anschließen, ob und inwieweit eine Prüfpflicht besteht, vor dem Framing die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung des zu verlinkenden Inhalts zu prüfen? Daher kann wohl noch nicht von einer hundertprozentigen Rechtssicherheit beim Framing gesprochen werden.