gewerblicher-rechtsschutz

Online-Zugriff auf Markenportfolio

Im Hinblick auf die Betreuung von gewerblichen Schutzrechten, d.h. Marken und Designs (Geschmacksmuster), möchten wir Sie gerne über folgenden Service unserer Kanzlei informieren:

Mit dem Markenverwaltungsprogramm „Genese“ werden alle relevanten Daten eines Schutzrechtsportfolios unserer Mandanten verwaltet. Damit ist es uns möglich, auf „Knopfdruck“ einen aktuellen Stand über die einzelnen Schutzrechte zu geben, eine Übersicht über alle anstehende Verlängerungen zu erstellen oder einen Statusbericht, in welchem Land welche Marken wie eingetragen sind und auf welchem Stand diese sind.

Diese Möglichkeit steht aber auch unseren Mandanten selbst zur Verfügung. Mit Hilfe von GWeb können unsere Mandanten stets einen tagesaktuellen Gesamtüberblick über ihr Portfolio und aktuelle Informationen zum jeweiligen Verfahrensstand ihrer Schutzrechte erhalten. Mit dem passwortgeschützten Zugang können autorisierte Mitarbeiter unserer Mandanten zu jeder Zeit umfassende Einsicht in den Schutzrechtsbestand nehmen, z. B. im Rahmen von Management-Sitzungen, Marketing-Strategiebesprechungen oder bei Vertriebsgesprächen im Ausland, unabhängig von Zeitunterschieden oder Geschäftszeiten unserer Kanzlei.

Hauptvorteile von Genese für unsere Mandanten:

  • Sie haben einen einfachen und schnellen passwortgeschützten Zugriff auf Ihren Schutzrechtsbestand über das Internet zu jeder Zeit und von jedem beliebigem Ort
  • Sie sehen wo und wie Ihre Marken geschützt sind und haben einen Überblick über mögliche Widerspruchsverfahren
  • Öffnen Sie eine Marke und sehen Sie alle Details wie Waren und Dienstleistungen, Gültigkeits- oder Verlängerungsdatum, Inhaber
  • Sie können nach beliebigen Kriterien sortieren oder filtern
  • Sie können Ihren eigenen Bericht über Ihr Portfolio erstellen

Kosten für unsere Mandanten: keine

Wir stellen den Service Ihrem Unternehmen kostenfrei zur Verfügung. Sprechen Sie uns gerne darauf an!

Kontinuierlicher Schutz von eingetragenen Unionsmarken im Vereinigten Königreich nach dem Brexit

Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union vom 31.01.2020 hat auch Auswirkungen auf Inhaber von Markenrechten.

Eine Anmeldung beim Europäischen Markenamt in Alicante (EUIPO) ermöglicht einen einheitlichen Markenschutz in allen Mitgliedsstaaten der EU. Dieser Schutz umfasste bislang die 28 Mitgliedstaaten der EU, unter anderem das Vereinigte Königreich. Doch wie verhält es sich jetzt, nach dem Brexit mit diesem markenrechtlichen Schutz und was gilt es nun zu beachten?

1. Bestehende, eingetragene Unionsmarken

  • Eingetragene Unionsmarken bleiben in den übrigen 27 EU-Mitgliedstaaten weiterhin gültig.
  • Der Schutz bestehender eingetragener Unionsmarken im Vereinigten Königreich erfolgt durch ein neues, gleichwertiges britisches Recht, das mit minimalem Verwaltungsaufwand gewährt wird:
    • Für alle registrierten Unionsmarken werden vergleichbare britische Marken geschaffen, die im britischen Register eingetragen werden. Amtsgebühren werden hierfür nicht erhoben.
    • Diese britischen Rechte behalten die Anmeldedaten, die in den entsprechenden Unionsmarken eingetragen sind, und erben auch alle Prioritäts- und/oder Senioritätsdaten. Die britische Marke enthält die letzten 8 Ziffern der Unionsmarke mit dem Präfix UK009, z.B. UK00900000977
    • Es handelt sich um völlig unabhängige britische Marken, die unabhängig von den ursprünglichen Unionsmarken angefochten, abgetreten, lizenziert oder erneuert werden können.
    • Inhaber des neuen vergleichbaren Rechts erhalten keine britische Registrierungsurkunde.
    • Jeder Unionsmarkeninhaber, der keine neue vergleichbare britische eingetragene Marke erhalten möchte, kann aus dem Verfahren aussteigen.

2. Laufende Unionsmarkenanmeldungen

  • Für alle anhängigen Unionsmarkenanmeldungen kann jetzt eine britische Marke angemeldet werden und der frühere Anmeldetag (inklusive Priorität/Seniorität) der anhängigen Unionsmarke bleibt beibehalten.
  • Hierzu muss der britische Antrag innerhalb von neun Monaten nach dem Austrittstag, das heißt bis zum 31.10.2020, beim UK Markenamt eingereicht werden. Die Marke wird dann als britische Anmeldung behandelt und nach britischem Recht geprüft. Die Markeninhaber werden darüber nicht benachrichtigt.
  • Die Amtsgebühren für diese britische Anmeldung belaufen sich auf 170 £,  einschließlich einer Klasse von Waren oder Dienstleistungen, und 50 £ zusätzlich für jede weitere Klasse.

3. Verlängerungen

  • Sobald eine vergleichbare britische Marke geschaffen wurde, wird für die britische Marke und die bestehende Unionsmarke eine separate Verlängerungsgebühr erhoben.
  • Das vergleichbare britische Recht behält das bestehende Verlängerungsdatum der entsprechenden Unionsmarke bei.

Für Anmeldungen von Unionsmarken nach dem Brexit ist die Registrierung einer vergleichbaren UK-Marke nicht mehr möglich. Für den Fall, dass Markenschutz im Vereinigten Königreich erwünscht ist, muss eine nationale Marke angemeldet werden.

 

Wir stehen Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung.

Abmahnung wegen fehlendem Link zur EU Online Streitbeilegung

Mit der am 9.1.2016 in Kraft getretenen EU-Verordnung Nr. 524/2013 müssen in der EU niedergelassene Online-Händler auf die Online Streitbeilegung der EU hinweisen. Die Verordnung soll helfen Rechtsstreitigkeiten zwischen Online-Händlern und Verbrauchern außergerichtlich zu lösen.

Im Zuge der Verordnung wurde von der EU-Kommission ein Online-Portal zur außergerichtlichen Streitbeilegung zur Verfügung gestellt. Das Online-Portal soll helfen, Rechtsstreitigkeiten zwischen Verbrauchern und Online-Händlern außergerichtlich zu klären und bietet die Möglichkeit zur beidseitigen Beschwerde.

LG Bochum betont Pflicht zum Hinweis

In einem Verfahren vor dem Landgericht (LG) Bochum (Urteil v. 31.3.2016 – Az. 14 O 21/16) stellte das Gericht klar, dass Online-Händler Verbraucher zum einen auf die Möglichkeit der Online Streitbeilegung bei Vertragsschluss hinweisen müssen. Zum anderen muss der Online-Händler dem Verbraucher einen leicht zugänglichen Link vorhalten. Dabei ist es unerheblich, ob zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Online-Plattform bereits verfügbar war und Streitbeilegungen über sie erfolgen konnten. Maßgeblich ist ein Vertragsschluss nach dem 9.1.2016, der die entsprechende Pflicht zum Hinweis begründet. Online-Händler sollten daher zwingend entsprechende Hinweise vorhalten und diese leicht zugänglich auf ihrer Webseite veröffentlichen, bspw. im Impressum oder in eventuell online einsehbaren AGB. Diese Regelung trifft jedoch nur zu, wenn die andere Vertragspartei ein Verbraucher i. S. v. § 13 BGB ist. Ein solcher Hinweis ist daher im B2B-Bereich nicht notwendig.

Im vorliegenden Fall mahnte ein Online-Uhrenhändler einen Wettbewerber wegen des fehlenden Hinweises und Links ab. Das LG sah es als unerheblich an, dass zum Zeitpunkt der einstweiligen Verfügung (9.2.2016) die Online-Plattform noch nicht zur Verfügung stand und eine Streitbeilegung in Deutschland zudem noch nicht möglich war. In Deutschland war die Plattform ab dem 15.2.2016 erreichbar.

 

 

Störerhaftung vor dem Aus?

Die Störerhaftung für Betreiber offener WLAN-Zugänge steht seit Jahren in der Kritik. Jetzt liest man die Meldungen, dass sie abgeschafft wird. Steht die Störerhaftung wirklich vor dem Aus?

Störerhaftung in der Kritik

Die Störerhaftung ist schon seit langem Gegenstand netzpolitischer und rechtlicher Auseinandersetzungen. Nach geltendem deutschem Recht haftet der Betreiber eines un- bzw. schlechtgesicherten WLAN für etwaige Rechtsverstöße. Allerdings erfasst die Haftung keinen eventuellen Schadensersatz, sondern die Kosten einer rechtsanwaltlichen Abmahnung. Zusätzlich kann der Betreiber zur Unterlassung verpflichtet werden (BGH, Urteil v. 12.5.2010 – Az. 1 ZR 121/08). Kritiker sind der Auffassung, dass die Störerhaftung digitale Innovationen und den technischen Fortschritt hemme. Dem halten Verteidiger der Störerhaftung entgegen, dass durch sie Rechte und Eigentum Dritter geschützt würden.

Steht die Störerhaftung wirklich vor dem Aus?

Gab es anfangs nur unbestätigte Meldungen über einen neuen Gesetzentwurf, ist das neue Gesetz mittlerweile in Kraft. Anfängliche Berichte des Blog netzpolitik.org, wonach das Büro des netzpolitischen Sprechers der CDU bestätigt haben soll, dass eine Streichung des in einem vorherigen Entwurf vorgesehenen § 8 Abs. 4 Telemediengesetz (TMG) erfolgt, haben sich bestätigt. Der nun wieder gestrichene Absatz sah folgende Regelung vor:

(4) Diensteanbieter nach Absatz 3 können wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers nicht auf Beseitigung oder Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn sie zumutbare Maßnahmen ergriffen haben, um eine Rechtsverletzung durch Nutzer zu verhindern. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Diensteanbieter

1. angemessene Sicherungsmaßnahmengegen den unberechtigten Zugriff auf das drahtlose lokale Netzwerk ergriffen hat und 

2. Zugang zum Internet nur dem Nutzer gewährt, der erklärt hat, im Rahmen der Nutzung keine Rechtsverletzungen zu begehen.

Mit dem verabschiedeten Entwurf entfällt zumindest die Pflicht zum passwortgeschützten Zugang und einer Vorschaltseite. Ob ein vollständiger Schutz vor Abmahnungen für WLAN-Betreiber durch diese Gleichstellung erreicht wird, sehen einige Kritiker skeptisch. Grund ist die sog. Goldesel-Entscheidung des BGH, die einen Unterlassungsanspruch und eine Netzsperre erlaubt, wenn Urheberrechte Dritte nicht anders geschützt werden könne. Kritiker fordern deshalb, dass der Haftungsausschluss nach § 8 TMG explizit auch den Unterlassungsanspruch erfassen solle.

Über das Ziel hinaus?

Bei dieser Forderung stellt sich aber die Frage, warum WLAN-Betreiber besser als Access-Provider gestellt werden sollen. Zudem bleibt offen, wie sich Dritte effektiv gegen eine (fortgesetzte) Verletzung ihrer Rechte wehren sollen, wenn ein Unterlassungsanspruch explizit ausgenommen werden soll. Gerade bei einem öffentlichen WLAN dürfte es einem Geschädigten nur schwer möglich sein, eine Verletzung seiner Rechte zu unterbinden. Der Vorschlag einer derart weitgehenden Haftungsprivilegierung erscheint vor diesem Hintergrund als unausgewogen.

Allerdings stellt sich die Frage, ob sich mit dem nun verabschiedeten Gesetz wirklich eine neue Regelung ergibt. Durch die Streichung des im ursprünglichen Entwurf vorgesehenen Abs. 4 besteht weiterhin die Gefahr auf Unterlassung, Beseitigung und ggf. Schadenersatz in Anspruch genommen zu werden. Kritiker bemängeln deshalb, dass sich im Endergebnis kein neuer Regelungsgehalt ergebe.

BGH verhandelt über Werbung in Autoreply-Mails

Der Bundesgerichtshof verhandelt am 15. Dezember 2015 über die Frage, ob es sich bei der Anpreisung von Angeboten in automatisch versandten Antwortmails (Autoreply-Mails) um unerwünschte Werbung handelt.

Der Fall wird beim BGH unter dem Aktenzeichen VI ZR 134/15 verhandelt. Das AG Stuttgart-Bad Cannstatt (Urteil vom 25. April 2014 – Az. 10 C 225/14) hatte dem Verbraucher (Kläger) Recht gegeben und das Vorgehen einer Versicherungsgesellschaft (Beklagte) als unerwünschte Werbung und damit als unzumutbare Belästigung nach § 7 UWG gewertet.

Die Berufungsinstanz, das LG Stuttgart, wies die Klage jedoch ab und deutete an, dass es sich zwar um Werbung handele, diese jedoch unerheblich sei, da der Kläger die Autoreply-Mail in jedem Fall als Bestätigung seiner Mail empfangen müsse (Urteil vom 4. Februar 2015 – Az. 4 S 165/14).

Kläger begehrt Unterlassung und Kostenersatz

Der Kläger verfolgt vor dem BGH sein Begehren auf Unterlassung und Kostenersatz weiter. Eine detaillierte Beschreibung der Ausgangssituation lässt sich der Pressemitteilung des BGH entnehmen.

Das Thema von Werbeinhalten in ansonsten inhaltlich relevanten Emails ist schon länger umstritten. Ist z.B. die Angabe einer Messepräsenz mit Angabe des Messestandes über oder unter der Signatur bereits unerwünschte Werbung? Auch im hier vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, warum eine Werbung in einer Email, die man laut LG Stuttgart sowieso empfangen muss, keine belästigende Werbung sein soll.

Zudem lässt sich hier durchaus die Auffassung vertreten, dass der Verbraucher in einer automatischen Antwort auf seine Mail gerade keine Werbung erwartet – sondern lediglich die Bestätigung, dass man seine Mail erhalten habe. Auf das Urteil des BGH darf man somit gespannt sein.

EuGH: Europaweit „fliegender Gerichtsstand“ zulässig

Der EuGH hat klargestellt: bei Urheberrechtsverletzungen im Internet kann de facto überall in der EU geklagt werden. Eine örtliche Zuständigkeit ergibt sich nicht nurr dort, wo der Schaden eintritt oder das schädigende Ereignis stattfindet – sondern ggf. überall, wo ein Werk abrufbar war.

Fliegender Gerichtsstand ermöglicht Klage überall in der EU

Bei Streitigkeiten über Urheberrechtsverletzungen im Internet steht nicht selten eine Frage prominent im Raum: welches Gericht ist zuständig?

In seinem Urteil vom 22.1.2015 (Rs. C-441/13) stellte der Europäische Gerichtshof klar, dass bei einer Urheberrechtsverletzung mehrere Gerichte zuständig sein können. Neben dem Gericht in dessen Bezirk das schädigende Ereignis eingetreten ist sind auch jene Gerichte zuständig, in deren Bezirken das in Frage kommende Werk abrufbar war bzw. ist. Dabei ist es irrelevant, dass die urheberrechtsverletzende Homepage auf einen bestimmten Mitgliedstaat der EU ausgerichtet ist (bspw. durch nationale Top-Level-Domains wie .de, .co.uk, .fr, …). Die Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (VO (EG) Nr. 44/2001) ist dahingehend auszulegen, dass jenes Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk die urheberrechtsverletzende Homepage abrufbar ist bzw. war. Ist die Homepage in jedem Mitgliedsstaat zu erreichen, wäre folglich jedes Gericht innerhalb der EU örtlich zuständig. Der Kläger hat somit die freie Wahl des Gerichtsstandes.

Unternehmen, die Urheberrechte im Internet verletzen, können somit relativ leicht im europäischen Ausland verklagt werden.

Deutsche Gerichte entschieden teilweise anders

Zumindest in Filesharing-Fällen sah das AG Düsseldorf die Regelung des fliegenden Gerichtsstandes als verbraucherrechtswidrig und damit als nicht anwendbar an (Beschluss v. 22.1.2014 – Az. 57 C 7154/13). Ebenso reagierte das AG Köln (Beschluss v. 01.08.2013 – Az. 137 C 99/13; mit Hinweis auf andere Ansichten). Wird der fliegende Gerichtsstand rechtsmissbräuchlich verwendet, seien zudem die aus der Wahl des Gerichtsortes entstandenen Mehrkosten nicht erstattungsfähig (LG München I, Beschluss v. 22.03.2013 – Az. 13 T 20183/12).

 

Werbung mit gekauften Likes ist wettbewerbswidrig

Kauft ein Unternehmen „Likes“ – z.B. für seine Fanbpage auf Facebook – handelt es wettbewerbswidrig: die gekauften „Likes“ stellen eine wettbewerbswidrige Irreführung des Verbrauchers dar.

Gekaufte Likes sind irreführende Werbung

Das Landgericht Stuttgart (Beschluss v. 19.8.2014 – Az. 37 O 34/14 KfH) urteilte, dass gekaufte Likes („Gefällt mir“-Angaben) auf Facebook eine irreführende Werbung nach § 5 Abs. 1 UWG darstellen. Durch gekaufte Likes würde ein Interesse an einem Unternehmen – und mithin auch an einem Produkt oder an einer Dienstleistung – suggeriert, dass tatsächlich nicht in dieser Form bestünde. Zudem wurde durch die Likes eine Bekanntheit des Unternehmens vorgegeben, die nicht in dieser Größenordnung vorhanden war.
Die Einschätzung des Gerichts gilt nicht nur für Facebook, sondern für sämtliche Plattformen, die mit Likes oder ähnlichen Bewertungsmaßnahmen arbeiten, die eine Beliebtheit anzeigen.

Hintergrund

Verurteilt wurde ein Unternehmen, das 14.500 Likes für Facebook von Dritten gekauft hatte. Diese stammten hauptsächlich von brasilianischen, indischen und indonesischen Accounts. Da das Unternehmen in diesen Länder gar nicht tätig war, fiel der Kauf auf.

§ 5 Abs. 1 UWG erklärt geschäftliche Handlungen für unlauter, die irreführend sind. Als irreführend gelten auch unwahre Angaben über Auszeichnungen und Ehrungen eines Unternehmens (§ 5 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 Nr. 3 UWG), auf die das LG Stuttgart hier Bezug genommen haben dürfte. Solchen Auszeichnungen und Ehrungen sind auch Empfehlungen Dritter gleichgestellt, die als irreführend gelten, wenn sie erkauft sind (vgl. Harte-Bavendamm u.a., UWG, § 5, Rn 191). Eine solche erkaufte Empfehlung dürfte das LG Stuttgart in den Likes erblickt haben. Die Veröffentlichung des Urteils steht noch aus.

Haben Sie auch an den Google Cache gedacht? Was Sie bei einer Unterlassung und dem „Recht auf Vergessenwerden“ beachten sollten

Verpflichtet man sich auf Löschung und Unterlassung für Inhalte im Internet, dürfen diese auch nicht mehr auf Google erscheinen. Führen Gerichte ein „Recht auf Vergessenwerden“ ein?

Google Cache muss bei Löschung und Unterlassung geleert werden

Das OLG Celle urteilte, dass im Falle einer Verpflichtung zur Löschung und Unterlassung von Internetinhalten der Unterlassungsverpflichtete Sorge tragen muss, dass die entsprechende Inhalte nicht mehr auf Google zu sehen sind (Urteil v. 29.1.2015 – Az. 13 U 58/14). Dazu ist erforderlich „wenigstens bei Google als gängigste Internetsuchmaschine zu überprüfen, ob diese Inhalte noch über die Trefferliste der Suchmaschine aufgerufen werden können“. Selbiges gilt also grundsätzlich auch für andere Suchmaschinen, wobei es das OLG genügen ließ, wenn eine Entfernung bei Google erfolgt. Ab einer gewissen Relevanz bzw. einem gewissen Nutzungsvolumen könnte daher auch ein Antrag bei weiteren Suchmaschinen erforderlich sein.

Ein neues „Recht auf Vergessenwerden“?

Diese Entscheidung des OLG Celle erinnert an die Diskussion um ein sog. „Recht auf Vergessenwerden“. Ein solches „Recht auf Vergessenwerden“ sollte garantieren, dass digitale Spuren (z.B. Verlinkungen) auf natürliche Personen auf Antrag entfernt werden müssen, bspw. von Suchmaschinen, sozialen Netzwerken oder von Homepages ehemaliger Arbeitgeber. Zeitweilig sollte das „Recht auf Vergessenwerden“ Einzug in die europäische Datenschutz-Grundverordnung finden. Tatsächlich ist die Bezeichnung auf die aktuelle Lage irreführend. Es gibt kein „Recht auf Vergessenwerden“, sondern einen Anspruch darauf nicht auf Internetpräsenzen aufzutauchen. Das prominenteste Beispiel dürfte der Antrag, nicht bei Google-Suchergebnissen angezeigt zu werden, sein. Bevor dem Antrag aber entsprochen wird geprüft, ob nicht z.B. ein besonderes öffentliches Interesse dem entgegensteht. Und auch wenn dem Antrag stattgegeben wird, handelt es sich nicht um eine eigentliche Löschung. Die fraglichen Internetstellen werden nicht mehr angezeigt, online sind sie aber dennoch.

Kein neues „Recht auf Vergessenwerden“ – Aber eine Verschiebung der Verantwortlichkeit

Letztendlich hat das OLG Celle mit seinem Urteil verlangt, dass nicht der Betroffene (in diesem Fall der Unterlassungsgläubiger) sondern der Unterlassungsschuldner den Antrag bei Google stellen muss. Insofern verschiebt sich die Verantwortlichkeit vom Betroffenen auf den Beeinträchtigenden.

Jahresrückblick Gewerblicher Rechtsschutz 2014: Was wichtig war

Auch im Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes hat sich 2014 einiges getan und wurden Urteile gefällt, die man beachten sollte. so z.B. im Bereich selektiver Vertriebsformen im Online-Handel, die einige Gerichte als rechtswidrig eingestuft haben. Insbesondere für Unternehmen und Ärzte hat der BGH zwei interessante Urteile gefällt: es gibt keinen Anspruch auf die Herausgabe von Anmeldedaten oder die Löschung richtiger Angaben in Bewertungsportalen.

Wer Händlern den Verkauf über Online-Plattformen Dritter verbieten will handelt rechtswidrig

2014 haben einige Unternehmen autorisierten Vertragshändlern den Vertrieb ihrer Produkte über Online-Plattformen vorgegeben. Speziell der Verkauf über Drittplattformen, wie bspw. Ebay oder Amazon, wurden von den Unternehmen verboten. Diese Praxis wurde sowohl vom OLG Schleswig-Holstein, als auch vom LG Frankfurt/M. als rechtswidrig eingestuft.

Zugang zum E-Commerce verhindert

Durch diese Vorgaben haben die Unternehmen den Vertragshändlern den Zugang zum E-Commerce de facto komplett verwehrt. Auch die Position im Wettbewerb mit anderen Konkurrenten, die nicht einem solchen Verbot unterlagen, wurde so unmöglich gemacht. Die Vertragshändler konnten nicht in Konkurrenz zu anderen treten.

 

Keine Auskunft über Urheberschaft falscher Bewertungen, keine Löschung richtiger Tatsachen von öffentlichem Interesse

Der Bundesgerichtshof hat in diesem Jahr zwei Entscheidungen getroffen, die insbesondere für Unternehmen und niedergelassene Ärzte von Bedeutung sind.

Der Trend, die Leistungen von Unternehmen, Ärzten und anderen im Internet zu bewerten, ist ungebrochen. Es gibt Bewertungsportale für fast alles. Positive Bewertungen sind dem Geschäft durchaus zuträglich, negative sorgen nicht selten für juristische Auseinandersetzungen. Hierzu hat der BGH zwei wichtige Entscheidungen getroffen.

Falsche Angaben löschen, aber Urheber nicht nennen

Zum einen hat der BGH entschieden, dass bei falschen Tatsachenbehauptungen in einem Bewertungsportal durchaus ein Anspruch auf Löschung und Unterlassung weiterer Veröffentlichungen besteht. Allerdings hat der Betroffene keinen Anspruch gegenüber dem Betreiber des Bewertungsportals zur Herausgabe der Anmeldedaten, um den Urheber der falschen Tatsachenbehauptungen in Erfahrung bringen zu können.

Wahre Tatsachen nicht löschen, wenn daran berechtigtes Interesse besteht

Bei Daten, die wahren Tatsachen entsprechen, der Sozialsphäre – und nicht etwa der Privat- oder Intimsphäre – des Betroffenen entstammen und an denen zugleich ein berechtigtes öffentliches Interesse besteht, existiert kein Löschungsanspruch. Hier überwiegt beispielsweise das Informationsinteresse potentieller Kunden, Patienten usw. dem Recht des Betroffenen, „Herr seiner Daten“ zu sein und eine Löschung durchzusetzen.

 

Persönliche Haftung reduziert

Der Bundesgerichtshof fällte 2014 ein weiteres Urteil, dass gerade Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstände einer Aktiengesellschaft interessieren wird. Der BGH schränkte die persönliche Haftung bei Wettbewerbsverstößen im Unternehmen ein. Damit kippte der BGH seine eigene Rechtsprechung, die er seit 1985 vertrat. Ein Geschäftsführer oder Vorstand kann nun nicht mehr schon aufgrund seiner generellen Verantwortung für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb persönlich haftbar gemacht werden, wenn durch das Unternehmen wettbewerbswidrige Handlungen begangen werden. Eine persönliche Haftung besteht dann, wenn der Geschäftsführer oder Vorstand an solchen Handlungen selber beteiligt gewesen ist oder sich eine Pflicht zum Unterbinden dieser Handlungen anderweitig ergibt, z.B. aus der Stellung als Compliance-Beauftragter.

EuGH: Framing ist kein Urheberrechtsverstoß

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat beschlossen (Beschluss v. 21.10.2014, Az. C-348/13 – BestWater), dass Framing keine Urheberrechtsverletzung darstellt. Sogenannte ‚framende Links‘ widersprechen nicht dem Art. 3 Abs. 1 RL 2001/29/EG (Urheberrechtsrichtlinie).

Ist Framing eine genehmigungspflichtige öffentliche Wiedergabe?

Der Bundesgerichtshof hatte dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob es sich bei sog. ‚framenden Links“ um eine öffentliche Wiedergabe handelt, die der Urheberrechtsinhaber genehmigen muss. Geklagt hatte eine Unternehmen, das einen Film zum Thema Wasserverschmutzung produziert hatte. Zwei selbstständige Handelsvertreter hatten diesen Film mittels Framings auf ihren Websites eingebettet.

Beim Framing wird der unveränderte Link der Quelle auf einer Website, einem Blog, in dem Profil eines sozialen Netwerks o.ä. eingebettet oder veröffentlicht. Zu sehen ist dann ein Rahmen (engl. frame), in welchem auf der Website oder in dem Profil direkt das Video angesehen werden kann. Der Besucher wird also nicht über den Link zur Quelle weitergeleitet. So könne der Eindruck entstehen, dass das gezeigte Video von der besuchten Seite stammt und so die tatsächliche Rechteinhaberin „verschleiert“ wird.

Verletzung abhängig von Publikum und eingesetzter Technik

Der Europäische Gerichtshof fasste nun einen Beschluss in dem Vorlageverfahren. Eine Urheberrechtsverletzung sei dann zu bejahen, wenn durch das Zeigen des Videomaterials zum einen ein neues Publikum angesprochen werden würde und zum anderen eine andere Technik zum Einsatz käme, die sich vom Wiedergabeverfahren der Rechteinhaberin unterscheide. Vorliegend hatte die Rechteinhaberin das Material auf der Videoplattform YouTube eingestellt. Durch das Framing konnte dieses YouTube-Video dann auf den Websites der beiden Handelsvertreter direkt angesehen werden.

Der Europäische Gerichtshof entschied bereits in einem früheren Urteil, dass eine Verlinkung keine neue Technik darstellt, wenn das Werk von der Rechteinhaberin bereits mittels eines Internetlinks auf einer Website veröffentlicht wurde. Insofern könne sich beim Framing nur eine Urheberrechtsverletzung aus einem neuen Publikum ergeben, da dem Framing technisch eine Verlinkung zugrunde liegt. Dies sei aber gerade nicht der Fall, wenn die Rechteinhaberin ihr Werk bereits für alle frei zugänglich im Internet veröffentlicht habe, so wie es bei dem YouTube-Video der Fall ist. Eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 RL 2001/29/EG liege somit nicht vor. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass beim Framing der Eindruck entstehen könne, die ‚framende‘ Seite sei die Rechteinhaberin.

Framing ist keine Urheberrechtsverletzung

In diesem Sinne stellt Framing keine Urheberrechtsverletzung dar. Wird lediglich auf einen bestehenden Inhalt verlinkt, der von der Rechteinhaberin bereits im Internet frei zugänglich gemacht wurde, stellt der ‚Frame‘ in gewisserweise ein Zitat des Originals dar.

Problematisch ist rechtswidriger Upload

Zu problematisieren wäre der Fall, wenn die verlinkte Primärquelle rechtwidrig im Internet veröffentlich worden wäre. Im vorliegenden  Fall hat die Urheberin das Videomaterial im Internet frei zugänglich gemacht. Dem Wortlaut des Europäischen Gerichtshofs nach kann gerade dann nicht von der Zugänglichmachung für ein neues Publikum gesprochen werden, wenn „das Werk bereits auf einer anderen Website mit Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber  für alle Internetnutzer frei zugänglich ist“. Insofern könnte man davon ausgehen, dass nur das Framing auf ein rechtmäßig veröffentlichtes Videomaterial kein Urheberrechtsverstoß ist. Daran würde sich die Frage anschließen, ob und inwieweit eine Prüfpflicht besteht, vor dem Framing die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung des zu verlinkenden Inhalts zu prüfen? Daher kann wohl noch nicht von einer hundertprozentigen Rechtssicherheit beim Framing gesprochen werden.